Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
Streit um digitale Bekanntmachung
Der Tübinger Gemeinderat hatte mit einer am 26.6.2025 beschlossenen Änderungssatzung den Grundsteuerhebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) rückwirkend zum 1.1.2025 von 270 Prozent auf 360 Prozent erhöht.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Stadtgebiet Tübingens und wendet sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die geänderte Satzung. Sie stützt sich dabei maßgeblich auf ein von Haus & Grund Tübingen eingeholtes rechtswissenschaftliches Gutachten, wonach die Satzung nicht ordnungsgemäß im Internet bekanntgemacht worden sei.
VGH: Digitale Signatur und Bekanntmachungsprozess sind ausreichend
Der VGH Baden-Württemberg hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und damit die Wirksamkeit der Satzung bestätigt.
Zur Begründung hat der VGH ausgeführt, dass sowohl die ursprüngliche Hebesatzsatzung vom 14.11.2024 als auch die Änderungssatzung vom 26.6.2025 fehlerfrei auf der städtischen Internetseite bekanntgemacht worden seien.
Elektronische Signatur durch Bedienstete zulässig
Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung (DVO GemO) seien sie durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur gegen Verfälschung gesichert worden. Zu Unrecht sei die Antragstellerin der Auffassung, die Signatur hätte nur durch den für die Ausfertigung der Satzungen zuständigen Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter vorgenommen werden dürfen, nicht aber – wie geschehen – durch eine nachgeordnete Gemeindebedienstete.
Die qualifizierte elektronische Signatur solle lediglich technisch sichern, dass das im Internet bekanntgemachte Dokument nicht nachträglich verändert werde. Hierfür sei es nicht relevant, dass der Bürgermeister oder sein Stellvertreter selbst die qualifizierte elektronische Signatur vornehme. Die Gemeindebedienstete sei als stellvertretende Leiterin der Pressestelle nach der internen Zuständigkeitsordnung zur Signatur berechtigt gewesen. Schließlich sei auch der Bereitstellungstag den Anforderungen der Durchführungsverordnung entsprechend angegeben worden.
Revision nicht zugelassen
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der VGH nicht zugelassen.
VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 18.6.2026, 2 S 2228/25
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