Schenkungsteuerpflichtige Übertragung eines Einzelkontos

Der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte trägt die Feststellungslast dafür, dass ihm das Guthaben im Innenverhältnis bereits ganz oder teilweise zuzurechnen war.

Hintergrund

Die Eheleute sind seit 1983 verheiratet. Der Ehemann (E) eröffnete 1984 bei einer Schweizer Bank ein auf ihn allein lautendes Konto und Depot. Die Ehefrau (F) besaß dafür eine Vollmacht. 2005 eröffnete F bei der Bank ebenfalls ein auf sie allein lautendes Konto/Depot. Darauf wurde der gesamte Vermögensstand des Kontos/Depots E in Höhe von 800.000 EUR übertragen. 

F erklärte einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe des hälftigen Betrags (400.000 EUR), da die Hälfte des Vermögens bereits vor der Übertragung ihr zugestanden habe. Das FA legte dagegen der SchenkSt den gesamten übertragenen Vermögenswert (800.000 EUR) zugrunde. Ebenso entschied das FG mit der Begründung, F habe kein entsprechendes Treuhand- oder Ehegatteninnverhältnis nachgewiesen.  

Entscheidung

Kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, entscheidet sich nach den Beweislastregeln, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit geht. Dabei liegt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger (FA) und für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen. Demnach trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind, das FA. Den Bedachten trifft die Feststellungslast für die einer freigebigen Zuwendung entgegenstehenden Umstände. 

Bei einem Einzelkonto mit Depot ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Kontoinhaber der Vermögensstand (Wertpapiere und sonstige Guthaben) allein zusteht. Das gilt auch bei Ehegatten. Die Ehegatten können jedoch im Innenverhältnis - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leisten z.B. beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen zu.

Im Streitfall war der Vermögensstand dem E als Einzelinhaber des Kontos/Depots zuzurechnen. Damit traf F die Feststellungslast für ihre hälftige Berechtigung. Sie hatte indes lediglich behauptet, ohne dies nachweisen zu können, dass ihr nach einer Absprache die Hälfte zugestanden habe und E ihre Beteiligung lediglich treuhänderisch für sie verwaltet habe. Die Angaben der F zu ihren behaupteten Einzahlungen auf das Konto/Depot E nach Barabhebungen von ihren eigenen Konten waren jedoch widersprüchlich. Die Revision der F wurde daher zurückgewiesen.

Hinweis

Bei einem Einzelkonto wird im Regelfall das Guthaben allein dem Kontoinhaber zugerechnet. Bei einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) sind die Ehegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger, so dass sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen beteiligt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 430 BGB). Auch hier trifft die Feststellungslast für eine von der hälftigen Beteiligung abweichende Vereinbarung denjenigen Ehegatten, der sich darauf beruft (BFH, Urteil v. 23.11.2001, II R 33/10, BStBl II 2012, 473). Bei Einzahlungen von Eheleuten auf Einzel- oder Gemeinschaftskonten dürfte es sich daher empfehlen, zur Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten - jedenfalls bei größeren Beträgen - eindeutige schriftliche Vereinbarungen zu treffen.  

BFH, Urteil v. 29.6.2016, II R 41/14, veröffentlicht am 31.8.2016

Alle am 31.8.2016 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick

Schlagworte zum Thema:  Schenkungssteuer, Konto, Depot, Wertpapier, Ehegatte