FG Düsseldorf

Landwirtschaftliche Immobilien einer Kapitalgesellschaft kein Verwaltungsvermögen


Tractor spreading fertilizer in field

Grundstücke, die von einer Kapitalgesellschaft zur landwirtschaftlichen Nutzung an Dritte überlassen werden, gelten nicht als Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Dies gilt nach einem Urteil des FG Düsseldorf auch bei einer Betriebsverpachtung.

Überlassung von Ackerflächen durch eine US-Kapitalgesellschaft

Im Streitfall wurden Anteile an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG schenkweise übertragen. Die KG war an einer US-amerikanischen Inc. beteiligt, die Ackerflächen nebst Betriebsmitteln  und Wirtschaftsgebäuden entgeltlich an ortsansässige "Farmer" überließ.

Die Farmer bewirtschaften die Flächen eigenständig und zahlen der Kapitalgesellschaft entweder eine feste Grundvergütung oder einen Anteil am Verkaufserlös der Ernte. Zudem übernimmt die Kapitalgesellschaft bestimmte Kosten, wie etwa für Bewässerungssysteme.

Das Finanzamt stufte die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen als Verwaltungsvermögen ein und erhöhte entsprechend den steuerpflichtigen Wert der Schenkung. Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen greife nur die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG und die Anwendung der Rückausnahme des Buchst. f) (Überlassung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) sei dann ausgeschlossen sei. Ferner scheide die Rückausnahme nach Buchst. f) aus, da es sich bei der Inc. um Betriebsvermögen handele.

FG: Keine Einschränkung durch landwirtschaftliche Nutzung

Das FG Düsseldorf gab der Klage statt und stellte klar, dass die Rückausnahme nach Buchst. f) auch bei landwirtschaftlich genutzten Flächen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft greift – unabhängig davon, ob eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliegt. Die Vorschrift enthalte keine Einschränkung nach der Art des begünstigungsfähigen Vermögens. 

Entgegen der Verwaltungsvorschriften sei es ferner ohne Bedeutung, ob die Ackerflächen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen überlassen worden sind – was das FG ausdrücklich offen ließ. Dies lasse sich weder dem Wortlaut der streitgegenständlichen Vorschriften, der Entstehungsgeschichte, noch der systematischen Auslegung der Regelungen, die jeweils unterschiedliche Begünstigungszwecke verfolgten, entnehmen. Beide Vorschriften stünden daher eigenständig nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus.

Zudem betonte das Gericht, dass der Gesetzgeber mit Buchst. f) speziell die Förderung landwirtschaftlicher Tätigkeiten bezweckte – unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Kapitalgesellschaft handelt.

FG Düsseldorf, Urteil v. 2.6.2026, 4 K 384/24 F


Schlagworte zum Thema:  Erbschaftsteuer
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