Kindergeldanspruch: Sperrfrist für EU-Ausländer

Das FG Münster hat entschieden, dass die 3-monatige Sperrfrist für zugezogene EU-Ausländer nach § 62 Abs. 1a EStG nicht gilt, wenn bereits vor Begründung des inländischen Wohnsitzes ein Kindergeldanspruch bestand.

Im Juli 2020 zog die Klägerin mit ihren beiden Kindern von Bulgarien nach Deutschland. Bereits seit Ende 2019 lebte ihr Ehemann und Vater der Kinder in Deutschland. Die Klägerin war nicht erwerbstätig, der Ehemann arbeitete Vollzeit. Der Kindergeldantrag der Klägerin für die ersten drei Monate (Juli bis September 2020) wurde abgelehnt. Die Familienkasse begründete dies damit, dass die Klägerin keine laufenden inländischen Einkünfte erzielt habe. Sie erhielt ab Oktober 2020 Kindergeld.

Kindergeldanspruch bei fiktivem Wohnsitz

Das FG Münster entschied zugunsten der Klägerin und gewährte auch für die Monate Juli bis September 2020 Kindergeld. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin bereits vor ihrem Zuzug einen fiktiven Wohnsitz in Deutschland gehabt, da ihr Ehemann hier gewohnt und gearbeitet habe.

FG Münster, Urteil v. 10.12.2020, 8 K 2975/20 Kg, veröffentlicht am 15.1.2021

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