Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
Gesellschafterin erbringt Beratungsleistungen gegen Gewinnbeteiligung
Eine GmbH schloss im Dezember 2014 einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit ihrer zu 50 % beteiligten Gesellschafterin, der C GmbH. Vertreten wurde die GmbH dabei auf beiden Seiten vom selben Geschäftsführer (E). Der Geschäftsbesorgungsvertrag regelte, dass die C GmbH die Geschäftsführung der GmbH in allen Bereichen unterstützen solle.
Das Honorar setzte sich aus einem monatlichen Pauschalanteil von 2.500 EUR sowie einem variablen Anteil zusammen, der 20 % des handelsrechtlichen Jahresgewinns vor Steuern und außerplanmäßigen Abschreibungen betrug.
In den Streitjahren 2015 bis 2018 beliefen sich die Gesamtzahlungen auf Beträge zwischen rund 331.000 EUR und 514.000 EUR jährlich. Die Geschäftsführer Herr D und Herr E erhielten für ihre eigene Geschäftsführertätigkeit bei der GmbH hingegen kein Gehalt.
Betriebsprüfung stellt verdeckte Gewinnausschüttung fest
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2015 bis 2018 beurteilte die Betriebsprüfung sämtliche Honorarzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Kernargument war die fehlende Fremdüblichkeit des Vertrags.
Zum einen fehlte die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Zum anderen sei der Leistungsumfang zu unbestimmt gewesen: Weder Art noch Zeitpunkt der zu erbringenden Leistungen seien konkret festgelegt worden. Schließlich fehle auch eine Obergrenze für die gewinnabhängige Vergütung, obwohl bereits bei Vertragsschluss mit erheblichen Gewinnsteigerungen zu rechnen war.
Das Finanzamt erließ entsprechend geänderte KSt- und GewSt-Messbescheide, die nach erfolglosem Einspruchsverfahren Gegenstand der Klage wurden.
FG Münster bestätigt vGA
Das FG Münster wies die Klage vollumfänglich ab und bestätigte die Einschätzung der Finanzverwaltung. Auch das Gericht stützt sich dabei auf den Fremdvergleich: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte den Vertrag so nicht abgeschlossen, und ein gesellschaftsfremder Vertragspartner hätte sich auf ihn nicht eingelassen.
Konkret beanstandet das Gericht drei Punkte:
- Das Leistungsspektrum des Vertrags sei im Vergleich zu fremdüblichen Dienstleistungsverträgen zu weit und unbestimmt gefasst.
- Die Vergütungsstruktur sei für einen externen Dienstleister nicht fremdüblich.
- Die vertraglich vereinbarte lange Vertragslaufzeit ohne ordentliches Kündigungsrecht sei nicht fremdüblich.
Praktische Hinweise für die Beratungspraxis
Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, wie wesentlich die Vertragsgestaltung für die Beurteilung einer vGA ist. Um eine Hinzurechnung zu vermeiden, sollte vor allem auf Fremdüblichkeit hinsichtlich Leistungsbeschreibung, Vergütungsstruktur und Vertragslaufzeit geachtet werden.
Ebenso wichtig ist die Einhaltung gesellschaftsvertraglicher Zustimmungserfordernisse, insbesondere wenn es um Kooperationsverträge oder Gewinnbeteiligungen geht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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