Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
Etwas anders gilt nur für zusammenveranlagte Ehegatten aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung nach § 10f Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG.
Grundsätzliches
§ 10f EStG ermöglicht es Eigentümern, Sanierungs- und Herstellungskosten für selbst genutzte Baudenkmale sowie für Gebäude in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten steuerlich abzusetzen. Die Aufwendungen können im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren wie Sonderausgaben abgezogen werden.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob ein Kind als Rechtsnachfolger dessen Abzugsbetrag nach § 10f EStG fortführen kann.
Sachverhalt: Übergang der Steuerermäßigung nach § 10f EStG im Erbfall
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
- Die Eltern (V und M) des Klägers waren jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude, bei dem es sich um ein Baudenkmal handelt.
- Die Eltern des Klägers sanierten das Gebäude umfassend.
- Die untere Denkmalschutzbehörde bestätigte in mehreren Bescheinigungen, dass in den Jahren 2009 bis 2015 geleistete Arbeiten mit Aufwendungen von insgesamt rd. 1,4 Mio. EUR zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien.
- Die Eltern des Klägers und auch der Kläger selbst nutzten das Gebäude seit 2016 zu eigenen Wohnzwecken.
- V und M nahmen Abzugsbeträge nach § 10f EStG in Anspruch.
- 2017 verstarb V. Erben wurden M zu 32/100, der Kläger zu 45/100 und die Schwester (S) des Klägers zu 23/100.
- Mit notariell beurkundetem Grundstückserbauseinandersetzungsvertrag übertrugen M und S einen Teil ihrer von V übergegangenen Anteile an dem Objekt noch im Jahr 2017 auf den Kläger, auf den danach ein hälftiger Miteigentumsanteil entfiel.
- Das Finanzamt ließ mit Feststellungsbescheid für das Streitjahr 2017 nur einen Abzugsbetrag für M, nicht aber für den Kläger zu.
FG Sachsen-Anhalt: Kein Übergang der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG auf den Gesamtrechtsnachfolger
Nach Auffassung des FG Sachsen-Anhalt (Urteil v. 24.7.2024, 1 K 903/21, EFG 2025 S. 853) scheidet bei dem Kläger eine Fortführung des Abzugsbetrags nach § 10f EStG aus.
BFH: Abzugsfortführung scheidet aus
- Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück:
- Der für Gebäude, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, geltende § 10f EStG selbst enthält keine Regelung für den Fall, dass der Steuerpflichtige, der die Aufwendungen getragen hat, vor Ablauf des gesetzlichen Verteilungszeitraums verstirbt.
- Diese Frage ist nach allgemeinen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.
- Der GrS des BFH hat in Bezug auf den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG entschieden, dass dieser nicht auf den Erben übergeht (BFH-Beschluss v. 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl 2008 II S. 608, unter D.III.).
- Denn die Einkommensteuer ist eine Personensteuer und erfasst die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Person.
- Die Leistungsfähigkeit des Erben, der keine eigenen Aufwendungen für das Objekt hatte, sondern dem es unentgeltlich zugefallen ist, ist jedoch nicht gemindert. Daher ist nicht nur keine Rechtsgrundlage, sondern auch kein Sachgrund für den Abzug von Aufwand, den ein Dritter getragen hatte, beim Rechtsnachfolger ersichtlich.
- Auch § 11d Abs. 1 EStDV kommt nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um ein Wirtschaftsgut handelt, dass dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.
Hinweis: Ausnahmeregelung nur für zusammenveranlagte Ehegatten
Die Besprechungsentscheidung schließt an die Rechtsprechung des GrS des BFH an, nach der ein verbleibender Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 EStG) nicht auf Erben übergeht. Auch § 10f EStG sieht einen persönlichen Abzugsbetrag für selbst getragene Aufwendungen vor. Mangels anderweitiger Rechtsgrundlage geht auch dieser Abzugsbetrag im Erbfall nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Eine Ausnahmeregelung existiert nur für zusammenveranlagte Ehegatten (§ 10f Abs. 4 Satz 3 EStG); insoweit kann ein noch nicht ausgeschöpfter Abzugsbetrag übergehen.
BFH, Urteil v. 25.3.2026, X R 23/24, veröffentlicht am 25.6.2026
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