Doppelbelastung von Stückzinsen mit Erbschaft- und Einkommensteuer
Steuerliche Behandlung von Stückzinsen
In dem Urteilsfall ging es um folgenden Sachverhalt: Im Jahr 2013 erbte der Kläger Investmentanteile an einem thesaurierenden Geldmarktfonds, welche mit einem Wert von ca. 120.000 EUR der Erbschaftsteuer unterworfen wurden. Der Kläger veräußerte die Wertpapiere im Jahr 2017 zu einem Kurswert von ca. 115.000 EUR.
In der Steuerbescheinigung wurden im Veräußerungserlös Stückzinsen in Höhe von ca. 35.000 EUR ausgewiesen. Der Kläger vertrat die Auffassung, dasss aufgrund des gefallenen Kurses die Stückzinsen auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfielen. Daher sei die Einkommensteuer nach § 35b EStG zu ermäßigen. Dem folgte das Finanzamt jedoch nicht. Es besteuerte die Stückzinsen mit dem Abgeltungssteuersatz. Eine Steuerermäßigung wurde nicht gewährt. Das Finanzamt verwies darauf, dass diese nur für die tarifliche Einkommensteuer gelte. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück. Der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig.
Doppelbelastung durch Einkommensteuer und Erbschaftsteuer
Daraufhin beantragte der Kläger eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und führte hierfür die Doppelbelastung der Stückzinsen an, die mit 30 % Erbschaftsteuer und 25 % Abgeltungssteuer über dem Spitzensteuersatz liege. Das FG Münster sah hier keine unbillige Doppelbelastung und wies die Klage ab.
FG Münster, Urteil v. 17.2.2021, 7 K 3409/20 AO, veröffentlicht am 15.3.2021
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