Ausgleichszahlung zum Versorgungsausgleich einer bAV als vorweggenommene Werbungskosten
Hintergrund: Finanzamt lehnte Werbungskostenabzug ab
Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von insgesamt 28.375 EUR. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als Werbungskosten ab, da das Urteil des BFH v. 24.3.2011 (VI R 59/10, Haufe Index 2687756), nach dem Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Werbungskosten darstellen könnten, nur für eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelte, und der Kläger kein Beamter sondern Angestellter sei. Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, mit der Zahlung sei die Teilung der Betriebsrente des Klägers verhindert worden, so dass ihm nur durch die Zahlung die ungeschmälerten Einkünfte aus der Betriebsrente verblieben seien. Deshalb diene die Abstandszahlung der Einkommenserzielung, die zu Werbungskosten führe.
Entscheidung: Zahlungen sind vorweggenommene Werbungskosten
Die Zahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind nach Auffassung des FG mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Im Streitfall wäre es ohne die Vereinbarung zu einer Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Klägers und damit zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge gekommen. Denn der ohne die Vereinbarung durchzuführende Versorgungsausgleich hätte zu einer Verlagerung der Einkünfte auf die geschiedene Ehefrau des Klägers geführt (vgl. BFH, Urteil v. 22.8.2012, Haufe Index 3560721).
Hinweis: Neue Rechtslage ab 2015
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Da das Finanzamt keine Revision eingelegt hat, ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden. Ab 2015 wird kein Unterschied mehr gemacht, ob die Ausgleichszahlungen eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG sind die Ausgleichszahlungen einheitlich nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Zahlungsempfänger hat jedoch die Einnahmen nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern.
FG Münster, Urteil v. 11.11.2015, 7 K 453/15 E
Weitere interessante News zum Thema:
FG Kommentierung: Abfindung für Verzicht auf Versorgungsausgleich ist nicht steuerbar
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
359
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
320
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
261
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
172
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
147
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
129
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
122
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
108
-
Handgeldzahlungen im Profisport
23.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
20.04.2026
-
Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen
20.04.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
20.04.2026
-
Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
17.04.2026