Ausgleichszahlung zum Versorgungsausgleich einer bAV als vorweggenommene Werbungskosten
Hintergrund: Finanzamt lehnte Werbungskostenabzug ab
Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von insgesamt 28.375 EUR. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als Werbungskosten ab, da das Urteil des BFH v. 24.3.2011 (VI R 59/10, Haufe Index 2687756), nach dem Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Werbungskosten darstellen könnten, nur für eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelte, und der Kläger kein Beamter sondern Angestellter sei. Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, mit der Zahlung sei die Teilung der Betriebsrente des Klägers verhindert worden, so dass ihm nur durch die Zahlung die ungeschmälerten Einkünfte aus der Betriebsrente verblieben seien. Deshalb diene die Abstandszahlung der Einkommenserzielung, die zu Werbungskosten führe.
Entscheidung: Zahlungen sind vorweggenommene Werbungskosten
Die Zahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind nach Auffassung des FG mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Im Streitfall wäre es ohne die Vereinbarung zu einer Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Klägers und damit zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge gekommen. Denn der ohne die Vereinbarung durchzuführende Versorgungsausgleich hätte zu einer Verlagerung der Einkünfte auf die geschiedene Ehefrau des Klägers geführt (vgl. BFH, Urteil v. 22.8.2012, Haufe Index 3560721).
Hinweis: Neue Rechtslage ab 2015
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Da das Finanzamt keine Revision eingelegt hat, ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden. Ab 2015 wird kein Unterschied mehr gemacht, ob die Ausgleichszahlungen eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG sind die Ausgleichszahlungen einheitlich nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Zahlungsempfänger hat jedoch die Einnahmen nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern.
FG Münster, Urteil v. 11.11.2015, 7 K 453/15 E
Weitere interessante News zum Thema:
FG Kommentierung: Abfindung für Verzicht auf Versorgungsausgleich ist nicht steuerbar
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026