Ausgleichszahlung zum Versorgungsausgleich einer bAV als vorweggenommene Werbungskosten
Hintergrund: Finanzamt lehnte Werbungskostenabzug ab
Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von insgesamt 28.375 EUR. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als Werbungskosten ab, da das Urteil des BFH v. 24.3.2011 (VI R 59/10, Haufe Index 2687756), nach dem Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Werbungskosten darstellen könnten, nur für eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelte, und der Kläger kein Beamter sondern Angestellter sei. Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, mit der Zahlung sei die Teilung der Betriebsrente des Klägers verhindert worden, so dass ihm nur durch die Zahlung die ungeschmälerten Einkünfte aus der Betriebsrente verblieben seien. Deshalb diene die Abstandszahlung der Einkommenserzielung, die zu Werbungskosten führe.
Entscheidung: Zahlungen sind vorweggenommene Werbungskosten
Die Zahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind nach Auffassung des FG mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Im Streitfall wäre es ohne die Vereinbarung zu einer Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Klägers und damit zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge gekommen. Denn der ohne die Vereinbarung durchzuführende Versorgungsausgleich hätte zu einer Verlagerung der Einkünfte auf die geschiedene Ehefrau des Klägers geführt (vgl. BFH, Urteil v. 22.8.2012, Haufe Index 3560721).
Hinweis: Neue Rechtslage ab 2015
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Da das Finanzamt keine Revision eingelegt hat, ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden. Ab 2015 wird kein Unterschied mehr gemacht, ob die Ausgleichszahlungen eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG sind die Ausgleichszahlungen einheitlich nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Zahlungsempfänger hat jedoch die Einnahmen nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern.
FG Münster, Urteil v. 11.11.2015, 7 K 453/15 E
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