BFH Kommentierung: Belegvorlage im USt-Vergütungsverfahren

Kopie einer Rechnungskopie als Kopie i. S. v. § 61 Abs. 2 UStDV a. F.

Hintergrund: Kopie einer Kopie

Streitig war die Vergütung von Vorsteuern in 2010. Nach § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV in der bis 2014 geltenden Fassung waren dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege "in Kopie" beizufügen. Die österreichische Unternehmerin A fügte ihrem in 2011 gestellten elektronischen Vergütungsantrag Rechnungen bei, die den Aufdruck "COPY1" trugen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) lehnte den Antrag ab, da keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien.

Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt. Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung müsse nicht das Original der Rechnung sein. Die Kopie einer Rechnungskopie reiche aus. Dagegen wandte sich das BZSt mit der Revision. Zur Vermeidung von Missbräuchen sei eine originalgetreue Reproduktion und damit ein Scan des Originals erforderlich.

Entscheidung: Mittelbare Kopie des Originals

Der BFH wies die Revision zurück. Er ist mit dem FG der Auffassung, dass das Erfordernis, die Belege "in Kopie" beizufügen, auch dann gewahrt ist, wenn es sich um eine Kopie von einer Kopie des Originals handelt. Denn eine Kopie des Originals liegt auch dann vor, wenn von einer Kopie eine weitere Kopie angefertigt wird. Die Kopie einer Kopie ist – mittelbar – eine Kopie des Originals. Dass diese mit einem die Kopie kenntlichmachenden Zusatz versehen ist, spielt keine Rolle.

Sachliche Gründe für ein Unmittelbarkeitserfordernis in dem Sinne, dass es sich bei der auf elektronischem Weg beizufügenden Kopie um eine direkte Kopie des Originals handeln müsse, bestehen nicht. Denn eine Prüfung des Originaldokuments auf seine Authentizität ist in gleicher Weise ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der elektronisch beigefügten Kopie um eine unmittelbare Kopie des Originals oder um die Kopie einer Originalkopie handelt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das BZSt bei begründeten Zweifeln jeglicher Art die Vorlage von Rechnungen im Original verlangen kann (§ 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV). 

Hinweis: Ab 2015 Scan des Originals erforderlich

Bis 2009 mussten die Rechnungen bereits mit dem Vergütungsantrag "im Original" vorgelegt werden. Ab 2010 waren die Belege auf elektronischem Weg "in Kopie" beizufügen. Mit der aktuellen Entscheidung anerkennt der BFH für diese Rechtslage die Vorlage der Kopie einer Kopie. Mit der Neufassung des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV wurde die Vorlagepflicht mit Wirkung ab 30.12.2014 dahin geregelt, dass "eingescannte Originale" einzureichen sind. Der BFH bemerkt dazu, dass es sich im Hinblick auf den eindeutigen Unterschied im Wortlaut nicht lediglich um eine deklaratorische Klarstellung handelt, sodass eine rückwirkende Anwendung der neuen Fassung ausgeschlossen ist. Die Neuregelung dürfte somit – ausgehend von dem geänderten Wortlaut – dahin zu verstehen sein, dass der Scan – und auch die Kopie – einer Kopie nicht ausreichen. Denn zwischen Scan und Kopie dürfte in diesem Zusammenhang kein Unterschied bestehen. In beiden Fällen wird ein Schriftstück gescannt. Die Kopie steht dann nur einmal zur Verfügung, während der Scan als Datei speicherbar und weiter bearbeitbar ist.

BFH, Urteil v. 17.5.2017, V R 54/16; veröffentlicht am 12.7.2017

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