Rz. 168

Durch die Vorschrift des § 5 AStG soll ergänzend zu den §§ 2, 4 AStG verhindert werden, dass durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft die erweiterte beschränkte Steuerpflicht umgangen wird. Die Vorschrift dehnt den Anwendungsbereich der nur für das Ertragsteuerrecht konzipierten §§ 7 bis 14 AStG auch auf das Erbschaftsteuerrecht aus. Wird ein Anteil an einer Zwischengesellschaft gem. §§ 7ff. AStG von Todes wegen oder schenkweise übertragen, unterliegen auch Wirtschaftsgüter im Vermögen dieser Gesellschaft der erweitert beschränkten Steuerpflicht.

8.3.1 Voraussetzungen der Anwendung von § 5 AStG

 

Rz. 169

Die Vorschrift kann nur dann Bedeutung erlangen, wenn auch der Erwerber nicht unter die unbeschränkte Steuerpflicht fällt, da eine unbeschränkte Steuerpflicht des Erwerbers die Wirkungen von § 5 AStG verdrängt.

 

Rz. 170

Für die Anwendung von § 5 AStG müssen kumulativ die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Voraussetzungen für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 AStG liegen vor, insbesondere frühere unbeschränkte Steuerpflicht, deutsche Staatsangehörigkeit, Wohnsitzwechsel ins Ausland und niedrige Besteuerung im Ausland.
  • Die Person ist an einer ausländischen Gesellschaft i. S. v. § 7 AStG beteiligt. Hierzu ist wiederum erforderlich:

    • die Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (s. § 7 Abs. 1 AStG),
    • an der Inländer und erweitert beschränkt Steuerpflichtige insgesamt zu mehr als der Hälfte beteiligt sind (s. § 7 Abs. 2, 4 AStG), und
    • dass passive Einkünfte erzielt werden (s. § 8 AStG).
  • Die Person hat wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland gem. § 2 Abs. 4 AStG. Hierbei ist das Vermögen der Zwischengesellschaft einzubeziehen.
 

Rz. 171

Die Wirtschaftsgüter der Zwischengesellschaft können die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht selbst begründen. Voraussetzungen und Folgen sind insofern miteinander verwoben.

8.3.2 Folgen der Anwendung von § 5 AStG

 

Rz. 172

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von § 5 AStG vor, sind dem Steuerpflichtigen die Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die dem Kreis des Inlandsvermögens gem. § 121 BewG und dem erweiterten Inlandsvermögen (s. Rn. 160 ff.) zugehören (s. Rundshagen in S/K/K, AStG/DBA, § 5 AStG Rn. 71). Bei Übertragung der Beteiligung wird dadurch von einem fiktiven Erwerb der zugerechneten Wirtschaftsgüter ausgegangen.

 

Rz. 173

Die Wirtschaftsgüter sind entsprechend der Beteiligungsquote zuzurechnen. Ist der Erblasser oder Schenker nur mit einem Teilanteil beteiligt oder überträgt er schenkweise nur einen Teil seiner Beteiligung, wird nur entsprechend dieser Beteiligungsquote ein fiktiver Erwerb angenommen.

 

Rz. 174–177

vorläufig frei

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