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Das Gesetz dient zur Umsetzung der sog. ErbVO (Erbrechtsverordnung; Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 04.07.2012) über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Die ErbVO ist ab dem 17.08.2015 anzuwenden, das die Verordnung in innerdeutsches Recht umsetzende Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften ist nach § 37 Abs. 9 ErbStG auf Erwerb anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16.08.2015 entstanden ist. Vorrangig betroffen ist die Anzeigepflicht für Nachlassgerichte und Notare nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG, die nun auch die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses anzuzeigen haben. Dies wurde entsprechend in § 7 Abs. 1 Nr. 2a ErbStDV und dem entsprechenden Mustervordruck 5 zur Erfüllung der Anzeigepflicht umgesetzt.

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