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[Autor/Stand] Mit der EU-ErbVO,[2] die – außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark – seit 17.8.2015 in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, wurde u.a. das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das in sog. Erbfällen mit Auslandsberührung vor allem den Erbnachweis und die Nachlassabwicklung erleichtern soll. Dies veranlasste eine entsprechende Ergänzung in § 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG nebst Anpassung der ErbStDV.[3]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[2] Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, EU-ErbVO (Ausgangsfassung: ABl. EU 2012, L 201/107).
[3] Durch Art. 17, 18 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 29.6.2015, BGBl. I 2015, 1042.

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