Rz. 39

Für bebaute Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und auf denen sich mehrere Gebäude von einer gewissen Selbstständigkeit befinden (bspw. Einfamilienhaus mit Garage), ist aufgrund von unterschiedlichen RHK jeweils ein eigener Gebäudesachwert zu berechnen ( § 189 Abs. 1 BewG, der vom "… Wert der Gebäude …" spricht). Die einzelnen Gebäudesachwerte und der Bodenwert der wirtschaftlichen Einheit bilden zusammen den vorläufigen Sachwert; die anzuwendende Wertzahl bestimmt sich sodann nach der (einheitlichen) Grundstücksart.

 

Rz. 40

RHK, BGF und Alterswertminderung sind dabei jeweils gesondert zu ermitteln. Für selbstständige Gebäude bzw. Gebäudeteile, für das bzw. für die in den Anlagen zum BewG keine Gebäudeart ausgewiesen ist, sind die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten und die RHK aus den RHK vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten (dazu das Beispiel in H B 190.8 Abs. 1 ErbStH). Zur Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer gilt R B 185.4 Abs. 2 Nr. 2 ErbStR entsprechend.

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