Rz. 10

Jedes Wohnungs- und jedes Teileigentum i. S. d. WEG gilt als ein Grundstück i. S. d. BewG. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung eines Gebäudes und Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z. B. freiberuflich oder gewerblich genutzte Räume) eines Gebäudes jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es jeweils gehört.

§ 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG stellt klar, dass insb. das Wohneigentum zum Grundvermögen gehört. Teileigentum wird wohl in aller Regel als Betriebsgrundstück i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG dem BV zuzuordnen sein.

Gleiches gilt für das Wohnungs- und Teilerbbaurecht.

Eine ausführliche Darstellung der Bedarfsbewertung der Wohnungs- und Teileigentumsrechte erfolgt i. R. d. entsprechenden Kommentierung (s. § 181 Rn. 9 ff.).

 

Rz. 11

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge