Rz. 512

Wohnungs- und Teileigentum sind die grundstücksgleichen Rechte nach dem WEG.

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.[1] Gegenstand des Sondereigentums sind eine bestimmte Wohnung und die zu dieser Wohnung gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.[2] Außer der Wohnung selbst können zum Sondereigentum auch Nebenräume wie Keller- und Bodenräume sowie Garagen gehören. Das gemeinschaftliche Eigentum umfasst alles, was nicht im Sondereigentum oder im Eigentum Dritter steht. Dazu gehören neben dem Grund und Boden die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum Dritter stehen.[3]

Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.[4] Für das Teileigentum gelten die Vorschriften des Wohnungseigentums entsprechend.[5]

Mit Urteil vom 9.10.1991 hat der BFH entschieden, dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen sei, sondern eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition darstelle, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes falle.[6] Diese Grundsätze sind nach Auffassung der FinVerw auch auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu übertragen. Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungs- bzw. Teileigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten. Sofern diese Rücklage mehreren Personen zusteht, ist gem. § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG eine gesonderte Feststellung durchzuführen.[7]

Wohnungs- und Teileigentum entstehen als selbstständige wirtschaftliche Einheiten erst mit der Eintragung in das Wohnungsgrundbuch.[8]

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