Rz. 6

Nach § 360 Abs. 3 Satz 1 AO sowie § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber zu ergehen hat, zwingend zum Einspruchs- oder Klageverfahren beizuladen. Bei Rechtsbehelfsverfahren betreffend Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen liegt diese Voraussetzung vor, da die zuständige FinBeh gem. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO an den Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO gebunden ist (hierzu krit. Hartmann in S/L, § 155 Rn. 29). Legen nicht alle Beteiligten Rechtsbehelfsbefugnis gegen einen Feststellungsbescheid ein, müssen die untätigen Einspruchs- oder Klagebefugten zum Verfahren beigeladen werden. Eine Ausnahme besteht nur für Beteiligte, die unter keinen denkbaren Umständen vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können (BFH vom 07.06.2018, BFH/NV 2018, 1156; BFH vom 07.04.2003, BFH/NV 2003, 916).

 
Praxis-Beispiel

E, F und G sind Miterben einer Erbengemeinschaft. Der Erbengemeinschaft wird ein Grundstück zugerechnet, für das ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer ergangen ist. Für die Erbengemeinschaft ist kein Klagebevollmächtigter i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO vorhanden. E erhebt Klage gegen den Feststellungsbescheid.

Da die Miterben F und G selbst klagebefugt sind, jedoch keine Klage erhoben haben, sind sie gem. § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Klageverfahren beizuladen (BFH vom 16.03.2020, BFH/NV 2020, 912).

Ist einer der Miterben nach § 352 AO nicht rechtsbehelfsbefugt, ist dieser nach § 360 Abs. 3 AO nicht zum Verfahren hinzuzuziehen. Für ihn besteht jedoch auch nach Eintritt der Bestandskraft noch die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen die Feststellung vorzubringen, wenn er ansonsten fehlerhaft belastet wäre.

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