Rz. 29

[Autor/Stand] Wurde ein Bedarfswertbescheid zwar beiden Gesamtschuldnern der Schenkungsteuer bekannt gegeben, aber nur von einem mit Einspruch angefochten, ist nach Weisung der Finanzverwaltung der jeweils andere im Wege der notwendigen Hinzuziehung am Rechtsbehelfsverfahren zu beteiligen.[2] Dies mag richtig sein, wenn man die Einheitlichkeit der gesonderten und einheitlichen Wertfeststellung betont,[3] ist aber nicht begründbar mit der behaupteten Bindungswirkung des Bedarfswertbescheids für das Besteuerungsfinanzamt.[4] Allein die Gesamtschuldnerschaft von Schenker und Erwerber begründet jedenfalls keine gegenseitige Abhängigkeit (§ 44 Abs. 2 Satz 3 AO). Wenn daher schon die Entscheidung über die Steuerfestsetzung durchaus unterschiedlich ausfallen kann,[5] muss dies erst recht bei einer Entscheidung über einzelne Besteuerungsgrundlagen hinnehmbar sein.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[2] Leitfaden zum Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG, Tz. 2, OFD NW v. 3.9.2013 – S 3190 - 2013 - St 25, juris .
[3] FG Hamburg v. 7.7.2015 – 3 K 244/14, juris; Brandis in Tipke/Kruse, § 60 FGO Rz. 24.
[4] So jedoch Hofmann in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz4, § 155 BewG Rz. 8.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017

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