Rz. 60

[Autor/Stand] § 183 AO soll entsprechende Anwendung finden, soweit Feststellungsgegenstände einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen sind. Tatbestandlich kann nur bedarfsbewertungsbedürftiges Vermögen betroffen sein, das durch Erbanfall von mehreren Personen "in Erbengemeinschaft" erworben wurde (s. § 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 BewG. – Beachten Sie: Beteiligungen an Personengesellschaften fallen nicht in den gemeinsamen Nachlass; s. § 153 BewG Anm. 26, 61 m.w.N.). Da in solchen Fällen jeder Miterbe mit seinem Erbteil Steuerschuldner ist (s. § 153 BewG Anm. 23), muss die Wertfeststellung für Zwecke der Erbschaftsteuergesondert und einheitlich vorgenommen werden.[2] Dies wird nun durch § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG ausdrücklich klargestellt. Abzulehnen ist daher der Erlass gesonderter Feststellungen; die Begründung der Finanzverwaltung, die Erbengemeinschaft sei Steuerschuldner,[3] ist schlichtweg falsch (s. auch Anm. 21).[4]

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Die Bekanntgabe einschlägiger Bedarfswertbescheide hat deshalb, sofern vorhanden, gegenüber sog. Empfangsbevollmächtigten zu erfolgen.[6] Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008. Ob dies auch für frühere Besteuerungszeitpunkte gilt, ist zweifelhaft (s. Anm. 58). Einerseits zählte § 183 AO bislang gerade nicht zu den in § 153 Abs. 5 BewG genannten Verfahrensvorschriften der AO. Andererseits könnte man auch vertreten, dass diese Verweisungsnorm nur das Verfahren der Aufforderung zur Abgabe von Feststellungserklärungen betrifft und somit die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nicht präjudiziert (s. auch § 153 BewG Anm. 6, 28).

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Bei allen anderen einheitlichen Bedarfsbewertungen (s. hierzu insb. § 153 BewG Anm. 37) ist die Person eines Empfangsbevollmächtigten weiterhin nicht vorgesehen. § 154 Abs. 3 BewG betrifft ausschließlich Erwerbsvorgänge von Todes wegen durch mehrere Erben (s. auch Anm. 50 und § 155 BewG Anm. 38).

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung will § 183 AO auch anwenden, wenn eine Erbengemeinschaft selbst als Schuldnerin der Grunderwerbsteuer und als Inhaltsadressat einer gesonderten und einheitlichen Wertfeststellung in Frage kommt.[9] Dies folgt jedoch nicht aus § 154 Abs. 3 BewG, dessen Anwendungsbereich sich auf für Erbschaftsteuerzwecke nötige Bedarfsbewertungen nach Erbanfall auf mehrere Erben beschränkt (Anm. 60).

 

Rz. 64– 65

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[2] BFH v. 30.9.2015 – II R 31/13, BStBl. II 2016, 637 = ErbStB 2016, 38 m. Komm. Kirschstein. Verwirrend R B 154 Abs. 2 Satz 1 einerseits, Satz 2 andererseits.
[3] Leitfaden zum Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG, Tz. 1; 1.2, 1.4, 1.6, OFD NW v. 3.9.2013 – S 3190 - 2013 - St 25, juris. Die Finanzverwaltung kündigt neue Weisungen an; MdFin Bdb. v. 14.1.2016 – 36 – S 3015-2015#004, juris.
[4] FG Münster v. 29.5.2013 – 3 K 4298/11 F, EFG 2013, 1634 (unter I.4) = ErbStB 2013, 339 m. Komm. Halaczinsky; bestätigt durch BFH v. 30.9.2015 – II R 31/13, BStBl. II 2016, 637 = ErbStB 2016, 38 m. Komm. Kirschstein.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[6] S. auch Halaczinsky/Volquardsen, ErbStB 2010, 274 (unter IV.3); Darstellung denkbarer Varianten der Bekanntgabe bei Hofmann in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz4, § 154 BewG Rz. 15 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[9] Leitfaden zum Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG, Tz. 3, 3.3, OFD NW v. 3.9.2013 – S 3190 - 2013 - St 25, juris.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016

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