Rz. 10

Durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG) vom 16.07.2021 (BGBl I 2021, 2931) wurde § 177 BewG neu strukturiert. Der bisherige Inhalt wurde in § 177 Abs. 1 BewG überführt. Durch den neu eingefügten § 177 Abs. 2 Satz 1 BewG sind die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses i. S. d. § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 BewG für längstens zwei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinaus angewendet werden (§ 177 Abs. 2 Satz 2 BewG). Die neue Regelung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 22.07.2021 anzuwenden (§ 265 Abs. 12 BewG).

 
Praxis-Beispiel

Bewertungsstichtag ist der 22.10.2021. Es liegen Daten des Gutachterausschusses im Grundstücksmarktbericht vor: Auswertungszeitraum 2017/2018.

Lösung:

Die Daten des Auswertungszeitraums 2017/2018 sind nicht mehr maßgeblich. Sie können demnach grds. nicht zugrunde gelegt werden, es sei denn, die maßgeblichen Wertverhältnisse haben sich seitdem nicht wesentlich geändert.

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