Rz. 41

Bei abgekürzten Leibrenten (Höchstzeitrenten), bei denen neben der zeitlichen Begrenzung eine zusätzliche Begrenzung durch das Leben einer oder mehrerer Personen besteht, ist der nach § 13 Abs. 1 BewG ermittelte Kapitalwert (Tabelle 6) durch den Kapitalwert nach § 14 BewG begrenzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BewG).

 

Rz. 42

Bei verlängerten Leibrenten, d. h. bei einer auf die Lebenszeit des Berechtigten abgeschlossenen Rente mit garantierter Mindestlaufzeit (Mindestzeitrenten), bei der die Rentenleistungen nicht durch den Tod des Berechtigten vorzeitig enden, ist der höhere Vervielfältiger anzuwenden, der sich bei einem Vergleich der Vervielfältiger für eine reine Zeitrente (Tabelle 6) bzw. für eine reine lebenslängliche Rente ergibt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BewG sinngemäß, eine "direkte" gesetzliche Regelung dafür existiert im BewG nicht).

 

Beispiel 4:

Durch ein testamentarisches Rentenvermächtnis soll A (weiblich, 50 Jahre) eine jährliche Rente i. H. v. 15.000 EUR – letztmals am 01.10.2030 – beziehen. Die Rente erlischt jedoch mit dem Tod von A. Besteuerungszeitpunkt ist der 01.10.2021.

Lösung:

Bei einer sog. abgekürzten Leibrente (Höchstzeitrente), bei der neben der zeitlichen Begrenzung eine zusätzliche Begrenzung durch das Leben der berechtigten Person besteht, ist der nach § 13 Abs. 1 BewG ermittelte Kapitalwert (Zeitrente) durch den Kapitalwert nach § 14 Abs. 1 BewG (Leibrente) begrenzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BewG i. V. m. III/1.2.5 Kapitalisierungserlass vom 10.10.2010, BStBl I 2010, 810). Daher ist jeweils ein Kapitalwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG und nach § 14 Abs. 1 BewG zu ermitteln. Diese sind miteinander zu vergleichen, der niedrigere kommt zum Ansatz.

Kapitalwert der Zeitrente nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG

Ausgehend vom Besteuerungszeitpunkt (01.10.2021) bis zur letzten Zahlung (01.10.2030) sind noch ­10 Rentenzahlungen zu leisten, sodass sich eine Laufzeit von 10 Jahren ergibt (10/1). Der entsprechende Vervielfältiger ist der Tabelle 6 des Kapitalisierungserlasses vom 10.10.2010 (BStBl I 2010, 810) zu entnehmen:

 
Jahreswert 15.000 EUR
Vervielfältiger 7,745
Kapitalwert zum 01.10.2021 116.175 EUR
(Kontrolle: Nennwert = 10 × 15.000 EUR) (150.000 EUR)

Kapitalwert der Leibrente nach § 14 Abs. 1 BewG

Der entsprechende Vervielfältiger ist dem BMF-Schreiben vom 28.10.2020 (BStBl I 2020, 1048) zu entnehmen:

 
Jahreswert 15.000 EUR
Vervielfältiger 15,734
Kapitalwert zum 01.10.2021 236.010 EUR

Vergleich

Zum Ansatz kommt der niedrigere Kapitalwert i. H. v. 116.175 EUR. A kann bei seinem Erwerb v.T.w. (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. ErbStG) die Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG in Anspruch nehmen.

 

Beispiel 5:

Durch ein testamentarisches Rentenvermächtnis soll B (männlich, 58 Jahre) erstmals mit Beginn des dem Todestag folgenden Monats eine lebenslängliche halbjährliche Rente i. H. v. 5.000 EUR beziehen. Die Rente ist aber mindestens 25 Jahre lang zu zahlen. Besteuerungszeitpunkt ist der 01.10.2021.

Lösung:

Bei einer sog. verlängerten Leibrente, d. h. bei einer auf die Lebenszeit von B abgeschlossenen Rente mit garantierter Mindestlaufzeit (Mindestzeitrente), bei der die Rentenleistungen nicht durch den Tod des Berechtigten vorzeitig enden, ist der höhere Kapitalwert anzusetzen, der sich bei einem Vergleich für eine reine Zeitrente (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BewG) bzw. für eine reine lebenslängliche Rente (§ 14 Abs. 1 BewG) ergibt (III/1.2.5 Kapitalisierungserlass vom 10.10.2010, BStBl I 2010, 810; eine gesetzliche Regelung dafür existiert nicht im BewG). Daher ist jeweils ein Kapitalwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG und nach § 14 Abs. 1 BewG zu ermitteln. Diese sind miteinander zu vergleichen, der höhere kommt zum Ansatz.

Kapitalwert der Zeitrente nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG

Der entsprechende Vervielfältiger ist der Tabelle 6 des Kapitalisierungserlasses vom 10.10.2010 (BStBl I 2010, 810) zu entnehmen:

 
Jahreswert 10.000 EUR
Vervielfältiger 13,783
Kapitalwert zum 01.10.2021 137.830 EUR
(Kontrolle: Nennwert = 50 × 5000 EUR 250.000 EUR)

Kapitalwert der Leibrente nach § 14 Abs. 1 BewG

Der entsprechende Vervielfältiger ist dem BMF-Schreiben vom 28.10.2020 (BStBl I 2020, 1048) zu entnehmen:

 
Jahreswert 10.000 EUR
Vervielfältiger 13,342
Kapitalwert zum 01.10.2020 133.420 EUR

Vergleich

Zum Ansatz kommt der höhere Kapitalwert i. H. v. 137.830 EUR.

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