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Nach § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG (vier Alternativen) ist für folgende Grundstücke oder Grundstücksteile, die übliche Miete (fiktive Miete) anzusetzen:

  • Eigennutzung: Der Ansatz der üblichen Miete bei der Nutzung durch den Eigentümer gilt nicht nur für Wohnräume, sondern auch für gewerblich oder freiberuflich genutzte Räume. Deshalb ist z. B. das vom Grundstückseigentümer selbst genutzte Bürohaus und der selbst genutzte Laden unter Ansatz der üblichen Miete zu bewerten.
  • Keine Nutzung: Ungenutzt ist ein Grundstück, wenn kein Mietvertragsverhältnis vorliegt und es leer steht.
  • Zu vorübergehendem Gebrauch überlassen: Dies liegt vor, wenn die Vermietungen typischerweise unter zwölf Monaten erfolgen, wie z. B. bei Vermietungen von Ferienwohnungen.
  • Unentgeltlich überlassen: Ohne Bedeutung ist, ob es sich um Angehörige des Grundstücks­eigentümers oder um fremde Dritte handelt.

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