Rz. 261

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG bleiben Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, steuerbefreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Zuwendende eine Zweckwidmung getroffen hat und eine entsprechende Zwecksicherung gegeben ist.

Im Gegensatz zur Befreiung der Nr. 16 wird hier nicht ein bestimmter Erwerberkreis, sondern werden Zuwendungen zur Erfüllung bestimmter gesetzlich vorgeschriebener Zwecke begünstigt. Zwar mag dies oft mit dem Kreis der Nr. 16 deckungsgleich sein, die Vorschrift der Nr. 17 kann jedoch mitunter als Auffangtatbestand dienen. In dem BFH-Urteil vom 16.01.2002 (BStBl II 2002, 303) wurden zweckgebundene Zuwendungen an eine ausländische Stiftung der Befreiung der Nr. 17 unterworfen. Die begünstigten Zwecke der Nr. 17 können auch im Ausland verfolgt werden. Es genügt z. B. auch bei einer selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgenden ausländischen Körperschaft, dass die Zuwendung zu satzungseigenen Zwecken verwendet werden soll. Können beispielweise die Voraussetzungen des überarbeiteten § 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG nicht eingehalten werden, bietet sich ggf. die Inanspruchnahme von § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG an (s. von Oertzen, IStR 2016, 446 für Zuwendungen in die Schweiz).

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