Rz. 241

Zuwendungen aufgrund einer Schenkung oder eines Todesfalles an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde/Gemeindeverband (inländische Gebietskörperschaften) sind steuerbefreit. Entsprechendes gilt für Zuwendungen mit der Auflage, diese für Zwecke einer Gebietskörperschaft zu verwenden. Zuwendungen an eine Gebietskörperschaft unter der Auflage, sie für eine Privatperson zu verwenden, fallen jedoch nicht unter die Steuerbefreiung.

Steuerbefreit sind im Übrigen damit auch die Erwerbe des Fiskus als gesetzlicher Erbe i. S. d. § 1936 BGB.

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