Rz. 2

Der Erblasser kann einen Erben (Nacherbe) in der Weise einsetzen, dass dieser Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist (§ 2100 BGB). Beide, Vorerbe wie Nacherbe, sind Erben des Erblassers, allerdings in einer zeitlichen Reihenfolge. Sie bilden daher keine Erbengemeinschaft. Zunächst erbt der Vorerbe. Als Vollerbe ist er Träger aller Rechte und Pflichten, die zum Nachlass gehören. Seine Stellung ist allerdings zeitlich begrenzt auf den Eintritt einer Bedingung oder eines Ereignisses – meist seines Todes. Mit Eintritt der Bedingung/des Ereignisses erbt der Nacherbe den Nachlass und zwar unmittelbar vom Erblasser. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Nacherbe lediglich ein Anwartschaftsrecht (Vorstufe zum Vollrecht; Einzelheiten vgl. Rn. 17) auf den Nachlass. Im Gegensatz zum Vorerben, der zeitlich begrenzter Erbe ist, wird der Nacherbe mit Eintritt des Nacherbfalls endgültiger Erbe des Erblassers (s. Weidlich in Grüneberg, § 2100 BGB Rn. 1 ff. m. w. N.).

 

Rz. 3

Da der Nacherbe unmittelbar vom Erblasser erbt, aber nicht der Erbe des Vorerben ist, sind zwei Vermögensmassen zu unterscheiden: Zum einen das vom Erblasser herrührende Vermögen, das in der Hand des Vorerben ein von seinem übrigen Vermögen rechtlich getrenntes Sondervermögen darstellt, und zum anderen das sonstige Vermögen des Vorerben. Während Ersteres auf den Nacherben übergeht, vererbt sich Letzteres nur dann auf den Nacherben, wenn dieser gleichzeitig auch Erbe des Vorerben ist. Auch in diesem Fall sind beide Vermögensmassen voneinander zu trennen, da sie von verschiedenen Erblassern stammen (ursprünglicher Erblasser und Vorerbe; Weidlich in Grüneberg, § 2100 BGB Rn. 2).

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