Rz. 2

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung richtet sich nach § 152 BewG i. V. m. § 195 AO und obliegt folglich dem für die Feststellung zuständigen FA (s. a. § 152). Das zuständige FA kann jedoch auch eine andere FinBeh mit der Durchführung beauftragen (§ 195 Satz 2 AO).

Außer der erweiterten Zulässigkeit der Außenprüfung enthält § 156 BewG keine weiteren ­Vorschriften zur Durchführung. Daher sind die Regelungen der AO, wie z. B. die Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 200 Abs. 1 Satz 1 AO), das Recht auf eine Schlussbesprechung (§ 201 Abs. 1 AO) und die Darstellung der Ergebnisse in einem Prüfungsbericht (§ 202 Abs. 1 Satz 1, 2 AO), entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 3

Die Prüfungsanordnung bildet die formale Rechtsgrundlage einer Außenprüfung und legt deren Umfang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht fest. Sie ist gem. § 196 AO schriftlich oder elektronisch zu erteilen und entsprechend den allgemeinen Vorschriften der AO allen Feststellungsbeteiligten, bei denen die Außenprüfung durchgeführt werden soll, rechtmäßig bekannt zu geben.

Eine Außenprüfung ist aufgrund der Verknüpfung von § 156 BewG mit § 154 Abs. 1 BewG bei jedem dort genannten Beteiligten zulässig. Beteiligte sind alle Personen, Gemeinschaften sowie PersG und KapG, denen der Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist, die kraft entsprechender Aufforderung erklärungspflichtig sind oder die Steuer schulden (s. a. § 154 Rn. 4 f.). Damit wird die Zulässigkeit einer Außenprüfung über § 193 AO hinaus auch auf Privatpersonen erweitert. Die Wirksamkeit einer auf § 156 BewG gestützten Prüfungsanordnung hängt schließlich davon ab, ob der Inhaltsadressat im Zeitpunkt der Bekanntgabe auch zum Kreis der Verfahrensbeteiligten i. S. d. § 154 Abs. 1 BewG zählt.

 

Beispiel:

Die X-OHG wurde zwecks der Bewertung eines Gesellschaftsanteils zur Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 2 BewG aufgefordert. Sie wurde zwischenzeitlich jedoch auf ihre Schwestergesellschaft, die Y-GmbH, verschmolzen. Da sich die Prüfungsanordnung an die X-OHG richtet, die durch die Verschmelzung bereits erloschen ist, läuft diese ins Leere.

Soweit eine Person nicht Feststellungsbeteiligter i. S. d. § 154 Abs. 1 BewG ist, kommt lediglich eine Außenprüfung nach Maßgabe der §§ 193 ff. AO in Betracht.

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