Rz. 4

Zur wirtschaftlichen Einheit "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" gehören das Gebäude, die vom Nutzungsberechtigten errichteten Außenanlagen, die sonstigen wesentlichen Bestandteile und das Zubehör (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Werden auf einem Grundstück nur Betriebsvorrichtungen (§ 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG) oder Außenanlagen errichtet, liegt kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vor (R B 195.1 Abs. 2 Satz 5 ErbStR).

 

Rz. 5

Die Vermögensart kann – je nach Nutzung – eine unterschiedliche sein. In Betracht kommt das Grundvermögen oder das BV, wenn es sich um Betriebsgrundstücke i. S. v. § 99 BewG handelt (was wohl i. d. R. der Fall sein dürfte).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge