Rz. 6

Grundprinzip der Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 ist die Anknüpfung an den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 8, 9 AO) des Erblassers bzw. Schenkers zum Besteuerungszeitpunkt.

Befindet sich dieser zur Zeit des Todes bzw. bei Ausführung der Schenkung im Inland, ist entsprechend § 2 ErbStG die unbeschränkte Steuerpflicht gegeben und zugleich kann das örtlich zuständige FA anhand des inländischen Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt werden. Sind mehrere Wohnsitze vorhanden, entscheidet der überwiegende Aufenthalt des EL bzw. Schenkers über die Zuständigkeit.

 

Rz. 7

Ohne Bedeutung ist der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt des Erben bzw. Beschenkten, was vor allem bei mehreren Erwerbern der Verwaltungsvereinfachung dient. Möglicherweise nicht im Zuständigkeitsbereich des FA liegendes Vermögen entgeht der FinVerw trotz der Zuständigkeitszentralisierung selten. So sollen sich z. B. die Finanzämter bei Übergang von Grundbesitz durch Erbfolge gegenseitig unterrichten (s. FinMin Baden-Württemberg vom 11.05.2004, ZEV 2004, 505).

 

Rz. 8

Fraglich ist die Zuständigkeit in Fällen von Nacherbschaften (s. § 6), wo der Nacherbe das übergehende Vermögen nicht vom ursprünglichen EL, sondern als vom Vorerben zu versteuern hat. Sinnvoll erscheint hier die Weiterführung der Zuständigkeit des FA des ersten Erbfalls (EL auf Vorerbe) zu sein, zumindest, wenn kein Vermögen des Vorerben mitübergeht (s. M/W, § 35 Rn. 3a). Andernfalls dürfte das FA des Vorerben maßgeblich sein.

Für die Fälle der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht bei Wegzug ins Ausland (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG) verbleibt es ebenfalls bei einer Zuständigkeit nach dem letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des EL oder Schenkers. Das FG München hatte mit Urteil vom 03.07.2019, EFG 2020, 684 diese Steuerpflicht als mit dem Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar angesehen. Der Ausgang des Revisionsverfahrens beim BFH unter dem Az. II R 5/20 bleibt abzuwarten.

 

Rz. 9–10

vorläufig frei

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