Rz. 3

§ 35 Abs. 1 S. 1 ErbStG betrifft den am häufigsten gegebenen Fall, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung Inländer waren. Die Inländereigenschaft bestimmt sich nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG getroffenen Regelung. Die örtliche Zuständigkeit des FA ergibt sich aus den sinngemäß anzuwendenden § 19 Abs. 1 und § 20 AO. Nach § 19 Abs. 1 AO ist das FA zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser bzw. Schenker seinen Wohnsitz[1] oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt[2] hatte. Ist Schenker eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 20 AO, also in erster Linie nach dem Sitz der Geschäftsleitung.[3] Bei Fehlen einer Geschäftsleitung im Inland ergibt sich aus § 20 Abs. 24 AO eine Rangfolge von Ersatzzuständigkeiten.

 

Rz. 4

§ 35 Abs. 1 S. 2 ErbStG betrifft die Fälle, in denen ein deutscher Staatsangehöriger als Erblasser bzw. Schenker trotz Wegzugs ins Ausland gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG zu den Steuerinländern gehört. In diesem Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder Schenkers.

 

Rz. 5

Bei deutschen Auslandsbediensteten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG) ist nach dem sinngemäß anzuwendenden § 19 Abs. 1 S. 3 AO dasjenige FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Dienstbezüge zahlende öffentliche Kasse befindet.[4]

 

Rz. 6–9

einstweilen frei

[4] Ebenso Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 35 Rz. 4.

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