Rz. 2

In § 99 Abs. 2 BewG wird geregelt, wie die Betriebsgrundstücke zu bewerten sind. Für Betriebsgrundstücke, die bei isolierter Betrachtung, also unter Außerachtlassung ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb oder einem nach den §§ 96 und 97 BewG gleichgestellten BV, zum Grundvermögen gehören würden, wird für die Wertermittlung auf die §§ 176 ff. BewG verwiesen (s. auch § 157 Abs. 3 BewG). Für Betriebsgrundstücke, die bei isolierter Betrachtung, also unter Außerachtlassung ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb oder einem nach den §§ 96 und 97 BewG gleichgestellten BV, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden, wird für die Wertermittlung auf die §§ 158 ff. BewG verwiesen (s. auch § 157 Abs. 2 BewG). Durch diese Verweisung soll sichergestellt werden, dass Grundstücke unabhängig davon, ob sie BV, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder PV sind, gleich bewertet werden (s. Wälzholz in V/S/W, § 99 BewG Rz. 9 m. w. N.)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge