Rz. 2

Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, bestand bis zum 31.08.1980 die Möglichkeit, die Versteuerung bis zum Erlöschen der Belastung auszusetzen (s. § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974 i. V. m. § 37 Abs. 2 ErbStG).

Um die ausgesetzten Steuerfälle nicht von der Besteuerung aufgrund eines nach dem 31.08.1980 eingetretenen Wegfalls der Belastung auszuschließen, erklärt Abs. 2 weiterhin die entsprechende Vorschrift des § 25 ErbStG 1974 für anwendbar. Die Berechnung der bei Erlöschen der Belastung entstehenden Steuer erfolgt nach den Vorschriften des aktuellen ErbStG.

 

Rz. 3–10

vorläufig frei

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