Rz. 146

[Autor/Stand] In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG a.F. gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden, § 9 Abs. 2 ErbStG. Die Vorschrift war nach § 37 Abs. 2 ErbStG letztmals auf Steuerfälle anzuwenden, die bis zum 30.8.1980 eingetreten waren. Seitdem ist sie obsolet. § 25 ErbStG ist im Übrigen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz mit Wirkung zum 1.1.2009 aufgehoben worden.[2] Lediglich in Erbfällen, die vor dem 1.1.2009 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[2] BGBl. I 2008, 3018.

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