Rz. 1

[Autor/Stand] Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz hatte die Fälle, in denen jemand Vermögen erwirbt, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen, oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, in zwei verschiedenen Vorschriften geregelt: § 25 ErbStG regelte die Besteuerung des Erwerbers des Vermögens – also des Verpflichteten –, während § 23 ErbStG, und zwar generell und nicht nur in den Fällen des belasteten Vermögenserwerbs, demgegenüber für die Besteuerung des Berechtigten galt und auch nach wie vor gilt. § 25 ErbStG hingegen ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz aufgehoben. Lediglich in Erbfällen, die vor dem 1.1.2009 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn der Erwerber hat einen Antrag auf rückwirkende Anwendung des ab 1.1.2009 geltenden Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts nach Art. 3 ErbStRG[2] gestellt.[3] Die meisten dieser Altfälle dürften mittlerweile bestandskräftig veranlagt sein. Vorsorglich sollen – auch zum besseren Verständnis der noch anwendbaren §§ 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ErbStG – nachstehend die bisherigen Grundsätze des § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG ebenfalls dargestellt werden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Nutzungs- oder Duldungsauflagen sind beim Verpflichteten grundsätzlich in vollem Umfang abzugsfähig. Gem. § 25 Abs. 1 ErbStG war die Belastung jedoch nicht abzugsfähig, soweit die Nutzungs- oder Duldungsauflage zu Gunsten des Schenkers oder des Ehegatten des Erblassers (Schenkers) eingeräumt worden war. Zum Ausgleich für diese dem Erben nachteilige Berechnungsweise wurde die Steuer des Erben in dem Umfang, in dem sie auf das nicht abzugsfähige Vermächtnis entfiel, bis zum Erlöschen der Belastung zinslos gestundet, § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG konnte – und kann in Altfällen noch immer – die gestundete Steuer auf Antrag mit dem Barwert gem. § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Hauptanwendungsfälle des § 25 ErbStG waren das Rentenvermächtnis und das Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehegatten des Erblassers sowie die freigebige Zuwendung unter Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Schenkers und/oder seines Ehegatten.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] In der Praxis behielt sich gerade bei Grundstücksübertragungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge nicht nur der Schenker den Nießbrauch am Vertragsgegenstand vor. Regelmäßig wurde auch der Ehegatte des Schenkers in die Nießbrauchsberechtigung einbezogen oder es erhielt der Ehegatte des Erblassers den Nießbrauch mit dem Tod des Erblassers.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.07.2017
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[3] R E 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.07.2017

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