Rz. 48

Die ausländische Erbschaftsteuer ist nur insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Die Anrechnung nach § 21 ErbStG ist somit maximal bis zur Höhe der inländischen Steuer möglich (umfängliche Anrechnungsbeschränkung).

 

Rz. 49

Zu unterscheiden sind zwei Fälle:

  1. Das ausländische Steuerniveau ist niedriger als das inländische Steuerniveau: In diesem Fall verbleibt noch eine inländische Steuer in Höhe der Differenz. Der Steuerpflichtige hat im Ergebnis eine Steuerbelastung in Höhe des höheren inländischen Steuerniveaus.
  2. Das ausländische Steuerniveau ist höher als das inländische Steuerniveau: Eine Anrechnung ist nur maximal bis zur Höhe der inländischen Steuerlast möglich. Im Übrigen geht die Anrechnung ins Leere. Der Steuerpflichtige ist somit im Ergebnis mit dem höheren ausländischen Steuerniveau belastet.
 

Rz. 50

Die Anrechnung der Steuer bewirkt somit im Ergebnis, dass der Steuerpflichtige mit dem jeweils höheren Steuerniveau der beiden beteiligten Staaten belastet ist.

 
Praxis-Beispiel

Neffe N mit Wohnsitz im Inland erbt von seiner Tante T, die seit Jahren im Ausland lebt, ein Wertpapierdepot mit einem Wert von 120.000 EUR. Im Ausland wird eine Erbschaftsteuer i. H. v. 25.000 EUR erhoben. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer liegen vor. Abwandlung: Die Erbschaftsteuer im Ausland beträgt 8.000 EUR.

Lösung:

Der Erwerb unterliegt wegen des Wohnsitzes des N im Inland der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Für den Erwerb wird ein Freibetrag i. H. v. 20.000 EUR gewährt. Die Erbschaftsteuer vor Durchführung der Anrechnung nach § 21 ErbStG beträgt 20.000 EUR (Steuerklasse II, Steuersatz 20 %). Die im Ausland anfallende Erbschaftsteuer kann bis zur Höhe der inländischen Erbschaftsteuer angerechnet werden, also i. H. v. 20.000 EUR. Im Inland wird somit eine Erbschaftsteuer von 0 EUR festgesetzt. N ist insgesamt mit einer Erbschaftsteuerlast von 25.000 EUR belastet.

Abwandlung:

Die ausländische Erbschaftsteuer i. H. v. 8.000 EUR führt zu einer Ermäßigung der inländischen Erbschaftsteuer auf 12.000 EUR. Der Steuerpflichtige ist somit mit ausländischer Erbschaftsteuer i. H. v. 8.000 EUR und inländischer Erbschaftsteuer i. H. v. 12.000 EUR belastet. Die Gesamtbelastung beträgt 20.000 EUR.

 

Rz. 51

Es kann somit in keinem Fall zu einer negativen inländischen Steuer kommen, sondern die inländische Steuer beträgt höchstens 0 EUR. Diese Begrenzung der Anrechnung verstößt grundsätzlich nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht, da sie ihre Ursache im unterschiedlichen Steuerniveau der beteiligten Staaten hat. Zu Fällen, in denen neben dem Auslandsvermögen weiteres Vermögen erworben wird, s. Rn. 64 ff.

 

Rz. 52–53

vorläufig frei

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