Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer

§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden (→ § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG).

Beispiele:

A.

Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes

Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1 200 EUR an einen Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte Folgendes bescheinigt ist:

a) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 1.1. bis 10.4., Arbeitslohn 8 000 EUR,
b) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 1.5. bis 15.5., Arbeitslohn 1 600 EUR.

Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 1. Juni in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juni bis August ein Monatsgehalt von 2 400 EUR bezogen, außerdem erhielt er am 20. August einen sonstigen Bezug von 500 EUR. Vom 1. September an erhält er ein Monatsgehalt von 2 800 EUR zuzüglich eines weiteren (13.) Monatsgehalts am 1. Dezember.

Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:

Arbeitslohn 1.1. bis 31.5. (8 000 EUR + 1 600 EUR) 9 600 EUR
Arbeitslohn 1.6. bis 31.8. (3 x 2 400 EUR + 500 EUR) 7 700 EUR
Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. voraussichtlich (4 x 2 800 EUR) 11 200 EUR
  28 500 EUR

Das 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.

B.

Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug

Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kalenderjahr) in Höhe von 5 000 EUR. Der Arbeitnehmer ist am 28.2. in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2 300 EUR. Seit dem 1.3. erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 900 EUR.

Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:

I. Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 1.1 bis 28.2. von (2 x 2 300 EUR =) 4 600 EUR
  gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 1.3. an mit monatlich 900 EUR; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 900 EUR) 9.000 EUR 
  Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit 13 600 EUR.
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II. Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (→ § 39b Abs. 3 S. 2 EStG):  
  a) der Versorgungs-Freibetrag in Höhe von 40 % der im voraussichtlichen Jahresarbeitslohn enthaltenen Versorgungsbezüge, höchstens 3 072 EUR, unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Freibetrags  
    (40 % von 9 000 EUR = 3 600 EUR) höchstens 3 072 EUR
  b) der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 % des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ohne die Versorgungsbezüge, höchstens 1 908 EUR, unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags (40 % von 4 600 EUR =) 1 840 EUR
  c) ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag von jährlich 750 EUR
  Gesamtabzugsbetrag somit 5 662 EUR.
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III. Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13 600 EUR ./. 5 662 EUR =) 7 938 EUR.
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IV. Von dem sonstigen Bezug in Höhe von 5 000 EUR
  ist der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 %, höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 1 908 EUR den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen. Der Abzugsbetrag beträgt mithin 40 % von 5 000 EUR, höchstens (1 908 EUR ./. 1 840 EUR =) 68 EUR.
  Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit 4 932 EUR.
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V. Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs beträgt somit (7 938 EUR + 4 932 EUR =) 12 870 EUR.
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VI. Die Lohnsteuer vom maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs, d.h. von 12 870 EUR, beträgt nach der in Betracht kommenden Steuerklasse 600 EUR.
  Die Lohnsteuer vom maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug, d.h. 7 938 EUR, beträgt nach der in Betracht kommenden Steuerklasse 0 EUR.
  Somit ist an Lohnsteuer einzubehalten 600 EUR.
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C.

Berechnung der Lohnsteuer beim gleichzeitigen Zufluss eines regulär und eines ermäßigt besteuerten sonstigen Bezugs

Ein Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 40 000 EUR beträgt, im Dezember einen sonstigen Bezug (Weihnachtsgeld) in Höhe von 3 000 EUR und daneben eine Jubiläumszuwendung von 2 500 EUR, von dem die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 Satz 9 i.V.m. § 34 EStG einzubehalten ist.

Die Lohnsteuer ist wie folgt zu ermitteln:    
    darauf entfallende Lohnsteuer  
Jahresarbeitslohn 40 000 EUR 9 000 EUR    
zzgl. Weihnachtsgeld 3 000 EUR      
  43 000 EUR 10 000 EUR    
zzgl. 1/5 der Jubiläumszuwendung 500 EUR   = LSt auf das Weihnachtsgeld 1 000 EUR
= 43 500 EUR 10 150 EUR = LSt auf 1/5 der  
      Jubiläumszuwendung  
      = 150 EUR x 5 750 EUR
      Lohnsteuer auf beide  
      sonstigen Bezüge = 1 750 EUR

Fünftelungsregelung

  • Die Fünftelungsregelung ist nicht anzuwend...

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