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Der größte Anreiz der Gemeinnützigkeit liegt in der (Ertrag-)Steuerbefreiung von Körperschaften und diesen im Anwendungsbereich des KStG gleichgestellten Stiftungen.

Für den Bereich der Umsatzsteuer ist auf § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG hinzuweisen, wonach Leistungen von gemeinnützigen Körperschaften mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert werden, wobei diese Vergünstigung nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt. Gem. § 23a UStG besteht bei gemeinnützigen Stiftungen die Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung. Dieser Pauschbetrag beträgt 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes. Die tatsächliche Vorsteuer gilt damit als vollständig abgegolten. Die Pauschalierung kann angewendet werden von gemeinnützigen Stiftungen, die nicht buchführungspflichtig sind und deren Vorjahresumsatz 35.000 EUR (seit 01.01.2008) nicht überschritten hat. Die Inanspruchnahme der Pauschalierung bindet die Körperschaft für mindestens fünf Kalenderjahre. Für die Anwendbarkeit der Regelung zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG ist im ersten Kalenderjahr der unternehmerischen Betätigung der voraussichtliche Umsatz dieses Jahres maßgebend (BFH vom 27.06.2006, BStBl II 2006, 732).

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