Rz. 97

Eine schuldrechtliche Alternative zur rechtsfähigen Stiftung bildet bspw. die sog. Treuhandstiftung. Die Treuhandstiftung entsteht durch privatrechtlichen Vertrag zwischen dem "Stifter" und dem Treuhänder, auf dessen Grundlage der "Stifter" dem Treuhänder Vermögen zuwendet mit der Maßgabe, dieses Vermögen getrennt vom Vermögen des Treuhänders zu halten und es dauerhaft nur zur Verwirklichung des vereinbarten Zwecks zu verwenden (vgl. Hüttemann/Rawert, in Staudinger, BGB, Vor § 80, Rn. 231). Die unselbstständige Treuhandstiftung ist daher als derart "stiftungsähnlich" im Vergleich zu einer rechtlich selbstständigen Stiftung anzusehen, dass sie als Stiftung im Rechtssinne bezeichnet werden kann (s. RGZ 88, 335, 338 f.). Als vertragliches Modell ist die Treuhandstiftung jedoch nicht rechtsfähig; sie ist keine juristische Person. Sie ist nicht eigenständig gesetzlich geregelt. Erst recht finden daher die Vorschriften über die Stiftung bürgerlichen Rechts (§§ 80 BGB ff.) keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat sich bei der letzten Novelle des Stiftungsrechts gegen eine Einbeziehung ausgeschlossen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.04.2014, ZStV 2015, 59). Darin liegt ein wesentlicher Vorteil der Treuhandstiftung gegenüber der rechtlich selbstständigen Stiftung. Sie bedarf keiner staatlichen Anerkennung und daher auch keiner Kapitalausstattung im Umfang wie die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie unterliegt auch in ihrer weiteren Tätigkeit nicht wie die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts der Stiftungsaufsicht.

4.1.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 98

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen "Stifter" und Treuhänder finden die allgemeinen Regelungen zur Treuhand Anwendung. Der Treuhandvertrag selbst ist im BGB nicht normiert. Die Errichtung einer Treuhandstiftung ist auch durch Stiftungsgeschäft v.T.w. möglich (wenngleich in der Praxis nicht der Regelfall). Der Treuhänder wird in diesem Fall durch den EL als Erbe oder Vermächtnisnehmer unter der Auflage eingesetzt, das Nachlassvermögen getrennt von seinem sonstigen Vermögen zu verwalten und zu einem von dem EL bestimmten Zweck einzusetzen. Mit der Annahme der Erbschaft entsteht die unselbstständige Stiftung (s. Ebersbach, Handbuch des Deutschen Stiftungsrechts, Göttingen 1972, 180). Bei einer Einsetzung des Treuhänders als Erbe haftet dieser beschränkt auf das Stiftungsvermögen, §§ 1975 ff. BGB. Der Vermächtnisnehmer kann die Erfüllung einer Auflage dagegen nach § 2187 BGB verweigern, soweit das Stiftungsvermögen zu der Erfüllung der Auflage nicht ausreicht. Um sicherzustellen, dass der Treuhänder als Erbe oder Vermächtnisnehmer die Auflage der Errichtung der Treuhandstiftung erfüllt, kann sich auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nach §§ 2197 ff. BGB empfehlen.

4.1.2 Steuerliche Behandlung, Rechnungslegung

 

Rz. 99

Die Treuhandstiftung kann wie die rechtsfähige Stiftung Treuhandstiftungen steuerbegünstigt i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sein (vgl. OFD Magdeburg vom 03.03.2014, DStR 2014, 853), denn die nicht rechtsfähige Stiftung ist als Vermögensmasse grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), sodass auch die Befreiungsvorschriften für gemeinnützige Zwecke Anwendung finden.

Und wie die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts kann auch die Treuhandstiftung gemeinnützige Zwecke i. S. d. §§ 51ff. AO verfolgen, um die daraus folgenden Steuervorteile zu erhalten und den Zuwendenden zu vermitteln (s. Rn. 2).

 

Rz. 100

Die Bilanzierung der Treuhandstiftung richtet sich nach der Art des Treuhandvertrages (vgl. Berndt/Heuel/Wedekind, WPg 2016, 204).

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