Rz. 67

Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung sind der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Stiftung ist die Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht nach § 80 Abs. 2 BGB zu versagen, wenn der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Eine Gemeinwohlgefährdung liegt vor, wenn der Stiftungszweck gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (Stumpf in S/S/S/P, § 80 BGB Rn. 68). Stiftungen, die die Förderung verbotener oder krimineller Zwecke als Stiftungszweck vorsehen, dürfen nicht errichtet werden. Ebenso nicht anerkennungsfähig soll eine Stiftung sein, die als einzigen Stiftungszweck die Förderung des Lebensunterhalts des Stifters selbst verfolgt bzw. ihre Erträge an ihn auskehren soll. Es gilt insoweit das "Verbot des Stiftens für den Stifter" (Burgard, NZG 2002, 697, 700).

 

Rz. 68

Sind die Voraussetzungen des §§ 80, 81 BGB sowie des jeweiligen Landesstiftungsgesetzes für die Errichtung der Stiftung gegeben, ist die Stiftung durch die Stiftungsaufsicht anzuerkennen. Bei der Anerkennung handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der den Anforderungen des VwVfG des jeweiligen Bundeslandes genügen muss.

 

Rz. 69

Mit der staatlichen Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Erst nach der Anerkennung ist der Stifter verpflichtet, das im Stiftungsgeschäft versprochene Stiftungsvermögen zu übertragen. Wenn es sich um Barvermögen handelt, wird es in der Praxis oftmals bereits zuvor auf ein Rechtsanwalts- oder Notar-Anderkonto überwiesen, um die Stiftungserrichtung zügig abzuschließen.

Das Verfahren der Anerkennung sowie weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen an Stiftungserrichtung und -verwaltung sind in den Landesstiftungsgesetzen mit unterschiedlicher Regelungsdichte vorgesehen (s. Übersicht bei Suerbaum in S/S/S/P, C Rn. 17 ff.).

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