Eine Familienstiftung ist i.S.d. §§ 80 ff. BGB eine mitgliederlose verselbständigte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die vorgegebenen Stiftungszwecke mit dem Stiftungsvermögen dauerhaft (im Grundsatz als Ewigkeitsstiftung) verfolgt. Die Stiftungszwecke werden vom Stifter durch das Stiftungsgeschäft festgelegt, i.R. dessen auch das Stiftungsvermögen und die daraus erzielten Erträge gewidmet wird. Die zunächst noch vermögenslose Familienstiftung entsteht gem. § 80 Abs. 2 BGB mit Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Sie ist zudem von Ihrem Stifter losgelöst und erwirbt zeitgleich den Anspruch auf das gestiftete Vermögen.

Der Zweck der Stiftung wird durch den Stifter i.R.d. Stiftungsgeschäfts bestimmt und ist danach grundsätzlich nicht mehr veränderbar. Folglich liegen entsprechend dem sog. Trennungs- und Erstarrungsprinzip sowohl das Stiftungsvermögen als auch der Stiftungszweck nicht mehr im Zugriff des Stifters.

Die begünstigenden Familienmitglieder profitieren als Destinatäre gem. der in der Satzung festgelegten Möglichkeiten vom Stiftungsvermögen, haben aber in der Rolle als Destinatär keine Mitbestimmungsmöglichkeiten (vgl. Beckert in BeckOK/BGB, Stand: 67. Ed., § 80 Rz. 3 m.w.N.).

Für die Errichtung der Stiftung ist somit neben der Anerkennung der Stiftung das sog. Stiftungsgeschäft, welches die Stiftungssatzung beinhaltet, notwendig. Es besteht ein Anspruch auf Anerkennung gem. § 82 Satz 1 BGB, wenn, neben den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB an das Stiftungsgeschäft, die Stiftung in der Lage zu sein scheint, ihren Zweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und das Gemeinwohl nicht gefährdet ist. Für die Satzung, welches die Stiftung i.R.d. Stiftungsgeschäfts erhält, bestehen Mindestvoraussetzungen gem. § 81 Abs. 1 BGB. Diese sind neben der satzungsmäßigen Regelung des Stiftungszwecks, der Namen, der inländische Sitz der Stiftung, die Regelung zur Bildung des Vorstandes und die Regelungen zum gewidmeten Vermögen. Ein Mindestvermögen ist nicht gesetzlich definiert. Jedoch sollte im Vorfeld sichergestellt werden, dass die Stiftung ihren Zweck durch den Verbrauch ihres Stiftungsvermögens und/oder durch die daraus resultierten Erträge erfüllen kann (vgl. Feick/Schwalm in MünchAHB Erbrecht, 6. Aufl. 2023, § 38 Rz. 39; Mansel in Jauering, BGB, 19. Aufl. 2023, §§ 80–84c n.F. Rz. 1 ff.)

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