(1) Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 38k Absatz 5 fest, dass eine in Artikel 38b Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte Person eine der in den Artikeln 22 bis 22c oder Titel IVa aufgeführten Anforderungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.[1] [Bis 27.03.2024: Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 38k Absatz 5 fest, dass eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der Anforderungen gemäß Titel IVa verstoßen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.]

Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.

 

(2) Die für Verstöße nach Absatz 1 zu verhängende Geldbuße beträgt höchstens 200 000 EUR beziehungsweise entspricht in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung.

 

(3) Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 38g Absatz 2 festgelegten Kriterien.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2024/791. Anzuwenden ab 28.03.2024.

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