(1) Für die Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz und der für Finanzinstrumente geltenden Handelspflichten nach den Artikeln 3 bis 11a, 14 bis 21 und 32 sowie für die Erstellung der Berichte an die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 11a Absatz 1 können die ESMA und die zuständigen Behörden Informationen anfordern von:[2] [Bis 27.03.2024: Für die Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz und der für Finanzinstrumente geltenden Handelspflichten nach den Artikeln 3 bis 11, 14 bis 21 und 32 sowie zur Festlegung, ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist, können die ESMA und die zuständigen Behörden Informationen anfordern von:]

 

a)

Handelsplätzen,

 

b)

APA und

 

c)

CTP.

 

(2) Die Handelsplätze, APA und CTP speichern die erforderlichen Daten für einen ausreichenden Zeitraum.

 

(3) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Inhalt und Häufigkeit der Datenanforderungen, Formate und Zeitrahmen, in denen die Handelsplätze, APA und CTP auf die Datenanforderungen nach Absatz 1 reagieren müssen sowie die Art der zu speichernden Daten und die Frist festgelegt werden, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten mindestens speichern müssen, damit sie den Datenanforderungen nach Absatz 2 nachkommen können.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

[1] Art. 22 geändert durch Verordnung (EU) 2019/2175. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2024/791. Anzuwenden ab 28.03.2024.

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