Konkretisierung der EU-Umwelttaxonomie

Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen hat einen Berichtsentwurf zur Anwendung der Vorschriften zum (sozialen) Mindestschutz nach Artikel 18 der EU-Taxonomieverordnung veröffentlicht. Der Entwurf konkretisiert insbesondere die in der EU-Taxonomieverordnung enthaltenen Referenzen in Bezug auf die Gewährleistung des sog. Mindestschutzes für durch das Unternehmenshandeln gegebenenfalls betroffene Gruppen. Zudem erfolgt eine angesichts der vielen verschiedenen Regulierungsinitiativen dringend nötige Verknüpfung der Regulierungen.

So werden die EU-Offenlegungsverordnung, der Entwurf der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Entwurf der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ebenso bei den Vorschlägen zur Ausgestaltung der Taxonomie berücksichtigt wie die Internationale Charta der Menschenrechte, die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP), die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (MNE) und die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (ILO Kernarbeitsnormen).

Das 67-seitige Papier ist hier online abrufbar und kann bis zum 22.8.2022 kommentiert werden.

Hinweise zur Anwendung des Mindestschutzes

Inhaltlich sind in dem umfangreichen Papier Hinweise zur Anwendung des Mindestschutzes in Bezug auf die Artikel 3 und 18 der Taxonomieverordnung enthalten. Dies geschieht durch

  • die Einbettung des Mindestschutzes in bestehende EU-Vorschriften,
  • die Identifizierung von Inhalten/Themen zu den in Artikel 18 der Taxonomieverordnung genannten Standards und Normen und
  • die Präsentation von Ratschlägen zur Einhaltung des Mindestschutzes.

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Online-Seminar: EU-Taxonomie – Funktionslogik und Umsetzung in der Praxis
Di, 11.10.2022, 14:00 Uhr (90 min.)

Mit der Taxonomie-Verordnung hat die EU ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen. Für deren Klassifizierung sind zunächst 6 Umweltziele festgelegt worden, die der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit zugrunde gelegt werden. Basierend auf diesen werden sog. technische Bewertungskriterien für die Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit definiert.

Die Umsetzung der EU-Taxonomie in Unternehmen gestaltet sich als mehrstufiger Prozess. Allerdings offenbart sich deren Übersetzung in die Praxis vielfach herausfordernd und ist mit Anwendungsfragen sowie Auslegungsunsicherheiten verbunden.

Zur Anmeldung

Verschiedene Regulierungsvorschriften werden berücksichtigt

Bei der Untersuchung der Verbindungen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der EU konzentriert sich der Bericht auf die als relevant angesehene, bestehende nachhaltige Finance Disclosure Regulation (SFDR), die kommende Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), und die bevorstehende Corporate Sustainability Due Diligence-Richtlinie (CSDDD). EU-Initiativen zu Steuern, Korruption und fairem Wettbewerb werden ebenfalls betrachtet.

Der SFDR spielt im Zusammenhang mit dem Mindestschutz eine besondere Rolle, da diese Regulierung ausdrücklich in Artikel 18 Abs. 2 der Taxonomieverordnung genannt ist und es sich auch um die zeitkritischste Anwendung handelt, da die Finanzinstitute bereits jetzt zu einer Berücksichtigung und Berichterstattung über (erste) Nachhaltigkeitsaspekte verpflichtet ist, was wiederum auch zu Berichtspflichten bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (insb. kapitalmarktorientierte Unternehmen nach § 264d HGB) führt. Der Bericht interpretiert diesen Zusammenhang, indem er die 5 obligatorischen Sozialprinzipien des SFDR in seiner Empfehlung einbezieht.

4 Kernthemen für einen (sozialen) Mindestschutz

Auf Basis der in Artikel 18 aufgeführten Standards und Normen (OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, UNGPs, ILO Kernarbeitsnormen und die internationale Menschenrechtscharta) identifiziert der Bericht 4 Kernthemen, deren Einhaltung als Mindestsicherungen festzulegen ist. Diese sind:

  • Menschenrechte, einschließlich Arbeitnehmerrechte
  • Bestechung/Korruption
  • Besteuerung
  • Fairer Wettbewerb

Die gegebenen Hinweise zu diesen 4 Themen sind an den Standards ausgerichtet, auf die in Artikel 18 verwiesen wird sowie auf die kommenden EU-Verordnungen, die auf denselben Standards aufbauen. Konkret empfiehlt der Bericht die Betrachtung von unzureichenden oder nicht vorhandenen Corporate Due Diligence-Prozessen in Bezug auf Menschenrechte, einschließlich Arbeitnehmerrechte, Bestechung, Besteuerung und fairer Wettbewerb im Vergleich zu den Anforderungen aus Artikel 18 der EU-Taxonomieverordnung.

Solange das Unternehmen keine Due Diligence-Prozesse durchgeführt und auch kein System dafür implementiert hat, das Verstöße in den angesprochenen Bereichen unwahrscheinlich macht, sollen folgende Aspekte berichtet werden:

  1. Gerichtsurteile gegen das Unternehmen in Bezug auf eines dieser Themen als Zeichen der Nicht-Einhaltung des Mindestschutzes.
  2. Erkenntnisse über eine mangelnde Zusammenarbeit mit einer nationalen Kontaktstelle (NCP) und eine Bewertung von Nicht-Einhaltung der OECD-Leitlinien durch eine OECD NCP als Zeichen der Nichteinhaltung.
  3. Die Nichtbeantwortung von Vorwürfen des Business and Human Rights Resource Center als Zeichen der Nichteinhaltung.

Weitere Inhalte und Ausblick

Darüber hinaus gibt der Bericht Ratschläge zu Projektfinanzierung, KMU-Finanzierung und grünen Anleihen. Abschließend werden Hinweise zur Einhaltung des Mindestschutzes gegeben. Eine Übersicht der Empfehlungen findet sich am Ende des Dokuments.

Der finale Bericht wird der Europäischen Kommission im September 2022 übermittelt werden. Er wird in die Arbeiten der Europäischen Kommission zur Anwendbarkeit der EU-Taxonomieverordnung einfließen.


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