(1) Handelsplätze und deren Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer, systematische Internalisierer, benannte veröffentlichende Einrichtungen, genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker synchronisieren ihre für die Aufzeichnung des Datums und der Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren.

 

(2) Die ESMA erarbeitet im Einklang mit internationalen Standards Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um den Grad an Genauigkeit festzulegen, zu dem die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisiert werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

[1] Art. 22c eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/791. Anzuwenden ab 28.03.2024.

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