(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen mit folgenden, sich auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet beziehenden Zielvorgaben:

 

a)

Spätestens bis 30. Juni 2001 werden zwischen mindestens 50 und höchstens 65 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle verwertet oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannt;

 

b)

spätestens bis 31. Dezember 2008 werden mindestens 60 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle verwertet oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannt;

 

c)

spätestens bis 30. Juni 2001 werden zwischen mindestens 25 und höchstens 45 Gewichtsprozent des gesamten Verpackungsmaterials, das in Verpackungsabfällen enthalten ist, und mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials stofflich verwertet;

 

d)

spätestens bis 31. Dezember 2008 werden zwischen mindestens 55 und höchstens 80 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle stofflich verwertet;

 

e)

spätestens bis 31. Dezember 2008 werden die folgenden Mindestzielvorgaben für die stoffliche Verwertung der Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, erreicht:

i)

60 Gewichtsprozent für Glas,

ii)

60 Gewichtsprozent für Papier und Karton,

iii)

50 Gewichtsprozent für Metalle,

iv)

22,5 Gewichtsprozent für Kunststoffe, wobei nur Material berücksichtigt wird, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird,

v)

15 Gewichtsprozent für Holz.

 

f)

spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycelt;

 

g)

spätestens bis 31. Dezember 2025 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:

 

i)

50 Gewichtsprozent bei Kunststoffen,

 

ii)

25 Gewichtsprozent bei Holz,

 

iii)

70 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen,

 

iv)

50 Gewichtsprozent bei Aluminium,

 

v)

70 Gewichtsprozent bei Glas,

 

vi)

75 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;

 

h)

spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 70 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycelt;

 

i)

spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:

 

i)

55 Gewichtsprozent bei Kunststoffen,

 

ii)

30 Gewichtsprozent bei Holz,

 

iii)

80 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen,

 

iv)

60 Gewichtsprozent bei Aluminium,

 

v)

75 Gewichtsprozent bei Glas,

 

vi)

85 Gewichtsprozent bei Papier und Karton.

 

(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben f und h kann ein Mitgliedstaat die entsprechenden Fristen für das Erreichen der in Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i bis vi und Absatz 1 Buchstabe i Ziffern i bis vi genannten Zielvorgaben unter den folgenden Voraussetzungen um bis zu fünf Jahre hinausschieben:

 

a)

Die Abweichung beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele.

 

b)

Die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung nicht auf unter 30 %.

 

c)

Die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe g Ziffern v und vi und Absatz 1 Buchstabe i Ziffern v und vi sinkt infolge der Abweichung nicht auf unter 60 %, und

 

d)

spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben g oder i teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist für das jeweilige Ziel zu verlängern, und legt einen entsprechenden Plan gemäß Anhang IV der vorliegenden Richtlinie vor. Der Mitgliedstaat kann diesen Plan mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan verknüpfen;

 

(1b) Innerhalb von drei Monaten ab dem nach Eingang des gemäß Absatz 1a Buchstabe d vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, diesen Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang IV entspricht. Der betroffene Mitgliedstaat legt einen überarbeiteten Plan innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission vor.

 

(1c) Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2024 die in Absatz 1 Buchstaben h und i festgelegten Zielvorgaben im Hinblick darauf, sie beizubehalten oder gegebenen falls zu erhöhen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

 

(2)

(2) Verpackungsabfälle, die im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates)[1]

(2) Verpackungsabfälle, die im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates[2] und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission[3] aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden für die Erfüllung der Verpflichtungen und Zielvorgaben gemäß Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn stichhaltige Beweise vorliegen, dass die Verwertung und/oder stoffliche Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen ...

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