(1) 1Das Mineralölempfangslager ist möglichst in einem besonderen Raum unterzubringen. 2Im Mineralölempfangslager und in den Räumen, in denen steuerbegünstigtes Mineralöl verwendet wird, hat der Erlaubnisinhaber Bekanntmachungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszuhängen, in denen die zugelassene Verwendung des Mineralöls angegeben und auf die Folgen einer nicht zugelassenen Verwendung hingewiesen ist. 3Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall Ausnahmen zulassen.

 

(2) 1Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

 

(3) 1Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen, wenn die Steuerbelange es erfordern. 4Das Hauptzollamt kann an Stelle des Verwendungsbuchs andere Anschreibungen zulassen oder besondere Anschreibungen erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5Mineralölhersteller, die Mineralöl im eigenen Betrieb steuerbegünstigt verwenden, haben den Verbleib des Mineralöls nur im Mineralölherstellungsbuch nachzuweisen. 6Verteiler haben auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken an bestimmte Empfänger vorzulegen.

 

(4) 1Das Verwendungsbuch ist spätestens zwei Monate nach Erlöschen der Erlaubnis abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. 2Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Verwendungsbuch abzuliefern.

 

(5) 1Der Erlaubnisinhaber hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr

 

1.

als Verwender bezogen oder

 

2.

als Verteiler zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerbegünstigten Zwecken abgegeben oder

 

3.

als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet verbracht

hat. 2Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

 

(6) 1Der Erlaubnisinhaber hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an steuerbegünstigten Mineralölen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 2Der Erlaubnisinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. 3Das Hauptzollamt kann auf die Bestandsaufnahme, die Anmeldung und die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 4Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

 

(7) 1Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände amtlich festzustellen. 2Dazu hat der Erlaubnisinhaber das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 3Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt oder die er verwendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

 

(8) Treten Verluste an steuerbegünstigtem Mineralöl ein, die die betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste übersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

 

(9) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und von den steuerbegünstigt hergestellten Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

 

(10) 1Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 18 Abs. 2 angemeldeten Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2Versteuert der Erlaubnisinhaber Mineralöl nach den §§ 24 oder 24a, hat er dem Hauptzollamt außerdem Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

(11) 1Die Absätze 1 bis 7 und 10 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis. 2Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. 3Insbesondere kann es anordnen, dass

 

1.

der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Bezug, die Verwendung und die Abgabe des steuerbegünstigten Mineralöls Anschreibungen führt und sie dem Hauptzollamt vorlegt und

 

2.

die Bestände amtlich festzustellen sind.

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