(1) 1Arbeitslohn sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlaßt sind. 2Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und einem Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn die Einnahmen dem Empfänger nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag seiner nichtselbständigen Arbeit darstellen. 3Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die Einnahmen im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen (vgl. BFH-Urteil vom 11.3.1988 - BStBl II S. 726 und die dort zitierte Rechtsprechung sowie BFH-Urteil vom 9.3.1990 - BStBl II S. 711). 4Eine solche Gegenleistung liegt nicht vor bei nachentrichteten Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber wegen der gesetzlichen Beitragslastverschiebung zu übernehmen hat (BFH-Urteil vom 29.10.1993 - BStBl 1994 II S. 194). 5An einem Lohnzufluß fehlt es bei Arbeitgeberbeiträgen an Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Versorgung einräumen (BFH-Urteil vom 27.5.1993 - BStBl 1994 II S. 246), und bei einem Gehaltsverzicht ohne Verwendungsauflagen oder einem vereinsrechtlich wirksamen Abzug vom Grundgehalt für satzungsgemäße Aufgaben (BFH-Urteile vom 30.7.1993 - BStBl II S. 884 und vom 25.11.1993 - BStBl 1994 II S. 424).

 

(1a) 1Es ist grundsätzlich gleichgültig, ob die Einnahmen dem Empfänger unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem Dritten zufließen. 2Bei Zuflüssen von dritter Seite können die Einnahmen insbesondere dann Ertrag der nichtselbständigen Arbeit sein, wenn sie wie z. B. Mitarbeiterbeteiligungen an Liquidationseinnahmen der Chefärzte (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1971 - BStBl 1972 II S. 213) im Zusammenhang mit einer konkreten nicht dem Chefarzt, sondern dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung oder wie z. B. Leistungen einer Unterstützungskasse (vgl. BFH-Urteile vom 28.3.1958 - BStBl III S. 268 und vom 27.1.1961 - BStBl III S. 167) auf Grund konkreter Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber oder wie z. B. die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter verbundener Unternehmen (vgl. BFH-Urteil vom 21.2.1986 - BStBl II S. 768) auf Grund gesellschaftsrechtlicher oder geschäftlicher Beziehungen zum Arbeitgeber verschafft werden. 3Lohnzahlungen Dritter, die nur auf geschäftlichen Beziehungen zum Arbeitgeber beruhen, sind allerdings in den Lohnsteuerabzug nur in den Fällen einzubeziehen, in denen der Arbeitgeber in die Lohnzahlung eingeschaltet ist (vgl. Abschnitt 106 Abs. 1). 4Zur Zurechnung von Preisvorteilen, die den Arbeitnehmern nicht unmittelbar vom Arbeitgeber eingeräumt werden, zum Arbeitslohn vgl. das BMF-Schreiben vom 27.9.1993 (BStBl I S. 814) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.

 

(1b) 1Keine Einnahmen sind Aufmerksamkeiten (vgl. Abschnitt 73 ). 2Das gleiche gilt für Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (BFH-Urteil vom 4.6.1993 - BStBl II S. 687). 3Im Ergebnis handelt es sich um Leistungen des Arbeitgebers, die er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt. 4Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse muß aber über das an jeder Lohnzahlung bestehende betriebliche Interesse deutlich hinausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 2.2.1990 - BStBl II S. 472). 5Gemeint sind Fälle, in denen ein Vorteil der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet wird wie z. B. bei Betriebsveranstaltungen (vgl. Abschnitt 72) oder in denen dem Arbeitnehmer ein Vorteil aufgedrängt wird, ohne daß ihm eine Wahl bei der Annahme des Vorteils bleibt und ohne daß der Vorteil eine Marktgängigkeit besitzt, wie z. B. bei den in Absatz 3 Nr. 3 genannten Vorsorgeuntersuchungen leitender Angestellter (BFH-Urteil vom 25.7.1986 - BStBl II S. 868). 6Wegen der Abgrenzung des Arbeitslohns von den Einnahmen aus Kapitalvermögen vgl. BFH-Urteil vom 31.10.1989 (BStBl 1990 II S. 532).

 

(2) Zum Arbeitslohn gehören auch:

 

1.

Lohnsteuerbeträge, soweit sie vom Arbeitgeber übernommen werden und kein Fall des § 40 Abs. 3 EStG vorliegt. 2Bei den ohne entsprechende Nettolohnvereinbarung übernommenen Lohnsteuerbeträgen handelt es sich um Arbeitslohn des Kalenderjahrs, in dem sie entrichtet worden sind und der Arbeitgeber auf den Ausgleichsanspruch gegen den Arbeitnehmer verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1993 - BStBl 1994 II S. 197). 3Entsprechendes gilt für übernommene Kirchensteuerbeträge,

 

2.

die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie vom Arbeitgeber übernommen werden und kein Fall des Absatzes 1 Satz 4 vorliegt, sowie Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG, soweit sie den nach dieser Vorschrift maßgebenden Höchstbetrag übersteigen,

 

3.

Sachbezüge, soweit sie zu geldwerten Vorteilen des Arbeitnehmers aus seinem Dienstverhältnis führen (vg...

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