(1) 1Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. 2Handelt es sich bei solchen Sachleistungen um freiwillige Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer, so gehören diese Sachleistungen grundsätzlich zum Arbeitslohn, und zwar auch dann, wenn mit ihnen soziale Zwecke verfolgt werden oder wenn sie dem Arbeitnehmer anläßlich besonderer persönlicher Ereignisse zugewendet werden. 3Aufmerksamkeiten sind jedoch Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 DM, z. B. Blumen, Genußmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlaß eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (BFH-Urteil vom 22.3.1985 - BStBl II S. 641). 4Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.

 

(2) 1Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genußmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überläßt, nicht zum Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 2.10.1968 - BStBl 1969 II S. 115). 2Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anläßlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überläßt und deren Wert 60 DM nicht überschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 5.5.1994 - BStBl II S. 771 und vom 4.8.1994 - BStBl 1995 II S. 59). 3Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 7 hingewiesen.

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