(1) 1Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so sind die von ihm übernommenen Abzugsbeträge Teile des Arbeitslohns, die dem Nettolohn zur Steuerermittlung hinzugerechnet werden müssen. 2Die Lohnsteuer ist aus dem Bruttoarbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergibt. 3Auch in diesen Fällen bleibt gemäß § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer Steuerschuldner (BFH-Urteil vom 19.12.1960 - BStBl 1961 III S. 170). 4Zur Frage des Vorliegens einer Netto- oder Bruttolohnvereinbarung wird auf die BFH-Urteile vom 18. 1. 1957 (BStBl III S. 116), vom 18.5.1972 (BStBl II S. 816), vom 12.12.1979 (BStBl 1980 II S. 257) und vom 28.2.1992 (BStBl II S. 733) hingewiesen. 5Soweit der Arbeitgeber für die Nettolohnabrechnung kein maschinelles Verfahren anwendet, hat er aus der für die Steuerklasse des Arbeitnehmers maßgebenden Spalte der Lohnsteuertabelle durch Abtasten den Bruttoarbeitslohn zu ermitteln, der, vermindert um die Lohnsteuer, den ausgezahlten Nettobetrag ergibt. 6Die aus dem Bruttoarbeitslohn berechnete Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber abzuführen.

Beispiel A:

Rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, im Jahr 1995 Nettolohn 2 500 DM monatlich, Steuerklasse I. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer. Die Lohnsteuer würde 1995 ohne Übernahme durch den Arbeitgeber 308,66 DM betragen. Der zu ermittelnde Bruttoarbeitslohn liegt aber unter Berücksichtigung der übernommenen Lohnsteuer über 2 808,66 DM. Der genaue Betrag ist im Wege des Abtastens anhand der Tabelle wie folgt zu ermitteln:

Bei einem Bruttoarbeitslohn von 2 920,65 DM (Stufengrenze) beträgt die Lohnsteuer 417,50 DM. Nach Abzug dieses Betrags verbleibt ein Nettolohn von 2 503,15 DM, der nur um 3,15 DM über dem vereinbarten Nettolohn liegt. Zieht man nun vom Bruttoarbeitslohn von 2 920,65 DM den Betrag von 3,15 DM ab = 2 917,50 DM und berechnet von diesem Betrag die tarifmäßige Lohnsteuer - es ist die gleiche wie bei 2 920,65 DM Bruttoarbeitslohn -, so hat man den gesuchten Bruttoarbeitslohn von 2 917,50 DM gefunden, der nach Abzug der tarifmäßigen Lohnsteuer von 417,50 DM den vereinbarten Nettolohn von 2 500 DM ergibt.

7Übernimmt der Arbeitgeber außer der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, so sind bei der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns außer der Lohnsteuer diese weiteren Abzugsbeträge einzubeziehen.

Beispiel B:

Rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, im Jahr 1995 Nettolohn 2 500 DM monatlich, Steuerklasse I. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Lohnabzugsbeträge würden 1995 ohne Übernahme durch den Arbeitgeber betragen:

die Lohnsteuer 308,66 DM
der Solidaritätszuschlag 23,14 DM
die Kirchensteuer 8 v.H. (angenommen) 24,69 DM
der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (angenommen) 500,00 DM
zusammen 856,49 DM.

Der zu ermittelnde Bruttoarbeitslohn muß also unter Berücksichtigung der übernommenen Lohnabzugsbeträge über 3 356,49 DM liegen. Der genaue Betrag ist im Wege des Abtastens anhand der Tabelle wie folgt zu ermitteln:

Bei einem Bruttoarbeitslohn von 4 288,65 DM (Stufengrenze) beträgt:

die Lohnsteuer 806,41 DM
der Solidaritätszuschlag 60,48 DM
die Kirchensteuer 8 v.H. (angenommen) 64,51 DM
der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag(angenommen) 857,70 DM
zusammen 1 789,10 DM.

Nach Abzug dieses Betrags verbleibt ein Nettolohn von 2 499,55 DM. Der zu ermittelnde Bruttoarbeitslohn muß also über 4 288,65 DM liegen.

Bei einem Bruttoarbeitslohn von 4 293,15 DM (Stufengrenze nach 4 288,65 DM) beträgt:

die Lohnsteuer 807,75 DM
der Solidaritätszuschlag 60,58 DM
die Kirchensteuer 8 v.H. (angenommen) 64,62 DM
der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (angenommen) 858,60 DM
zusammen 1 791,55 DM.

Nach Abzug dieses Betrags verbleibt ein Nettolohn von 2 501,60 DM, der nur um 1,60 DM über dem vereinbarten Nettolohn liegt. Zieht man nun vom Bruttoarbeitslohn von 4 293,15 DM den Betrag von 1,60 DM ab = 4 291,55 DM und berechnet aus diesem Betrag die tarifmäßigen Lohnabzugsbeträge - es sind die gleichen wie bei 4 293,15 DM Bruttoarbeitslohn -, so hat man den gesuchten Bruttoarbeitslohn von 4 291,55 DM gefunden, der nach Abzug der tarifmäßigen Lohnabzugsbeträge von 1 791,55 DM den verbleibenden Nettolohn von 2 500 DM ergibt.

 

(2) 1Aus Vereinfachungsgründen sind vor der Steuerberechnung nach Absatz 1 vom Nettolohn der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil des Versorgungs-Freibetrags und des Altersentlastungsbetrags abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. 2Außerdem ist von dem so gekürzten Nettolohn ein etwaiger Freibetrag nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte abzuziehen.

 

(3) 1Läßt sich der Steuerabzug aus der in Betracht kommenden Lohnsteuertabelle nicht mehr ermitteln, so sind der Bruttoarbeitslohn und...

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