Schrifttum

Lemaire, Die Reform der FGO, AO-StB 2001, 23;

Seibel, Die Videokonferenz im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 147;

Seibel, Videokonferenz und Datenschutz, AO-StB 2001, 184;

Ehmcke, Neuregelungen zum Verfahren vor den Finanzgerichten, Stbg. 2002, 49;

Schaumburg, Mündliche Verhandlungen durch Videokonferenz, ZRP 2002, 313;

Brandis, Elektronische Kommunikation im Steuerverfahren und im Steuerprozess, StuW 2003, 349;

Schultzky, Videokonferenzen im Zivilprozess, NJW 2003, 313;

Prütting, Auf dem Weg von der mündlichen Verhandlung zur Videokonferenz, AnwBl 2013, 330.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 91a FGO wurde durch das 2. FGOÄndG eingefügt. Während die mündliche Verhandlung normalerweise die persönliche Anwesenheit voraussetzt, ermöglicht die Vorschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eines Erörterungstermins (§ 91a Abs. 4, § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO), bei der einzelne Beteiligte bzw. deren Bevollmächtigte oder Beistände per Videokonferenz teilnehmen. In der seit 01.11.2013 geltenden Fassung nimmt § 91a FGO den wesentlichen Regelungsgehalt des mit Wirkung vom 01.11.2013 außer Kraft tretenden § 93a FGO auf (Art. 3 Nr. 2 und Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren v. 24.04.2013, BGBl I 2013, 935). Eine wesentliche Änderung im Vergleich zur bisherigen Regelung in § 93a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 FGO a. F. enthält § 91a Abs. 3 Satz 1 FGO n. F., wonach die Übertragung generell nicht aufgezeichnet wird (s. Rz. 3). Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist derzeit immer noch gering, da nicht alle FG über entsprechende technische Voraussetzungen verfügen. Die Vorschrift gilt für mündliche Verhandlungen vor dem Senat bzw. Einzelrichter (§§ 6, 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO) und für Erörterungstermine vor dem Berichterstatter i. S. von § 79a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO (§ 91a Abs. 4 FGO) sowie für die Beweisaufnahme, wie aus § 91a Abs. 2 Satz 1 FGO folgt.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Grundlegende Voraussetzung für eine Verhandlung per Videokonferenz ist, dass sowohl das FG als auch die Beteiligten bzw. deren Bevollmächtigte oder Beistände über eine entsprechende technische Ausstattung verfügen (Herbert in Gräber, § 91a FGO Rz. 4). Eine Videokonferenz über "Skype" erfüllt hinsichtlich der technischen Qualität, Sicherheit und Stabilität nicht die Voraussetzungen der Videokonferenz des § 91a Abs. 1 FGO und kommt daher nicht in Betracht (FG Nbg v. 29.01.2014, 3 K 861/13, juris). Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO kann eine Videokonferenz von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden. Der Antrag ist Prozesshandlung und deshalb grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich (s. Vor § 40 FGO Rz. 1 ff.). Er ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Das FG entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (Schallmoser in HHSp, § 91a FGO Rz. 53). § 91a FGO begründet lediglich eine Befugnis der Gerichte, eine vorhandene Videotechnik einzusetzen, um die Prozessbeteiligten von Reise- und Zeitaufwand zu entlasten. Es besteht aber keine Verpflichtung des Gerichts, für eine Zuschaltung per Videokonferenz in einem anderen Bundesland zu sorgen (BFH v. 18.07.2016, VI B 128/15, BFH/NV 2016, 1752). Daher sieht es der BFH als Aufgabe des Beteiligten an, sich um eine geeignete Videokonferenzanlage zu kümmern, wenn er von der Gestattung nach § 91a FGO Gebrauch machen will (BFH v. 18.07.2016, VI B 128/15, BFH/NV 2016, 1752). Der Beschluss ist gem. § 91a Abs. 3 Satz 2 FGO unanfechtbar (Herbert in Gräber, § 91a FGO Rz. 18). Gibt das Gericht dem Antrag statt, werden die Beteiligten gem. § 91 Abs. 1 FGO geladen. § 91 Abs. 2 FGO ist im Verfahren per Videokonferenz – entgegen der in der Vorauflage vertretenen Auffassung – anwendbar (Herbert in Gräber, § 91a FGO Rz. 6; Brandis in Tipke/Kruse, § 91a FGO Rz. 7; Schmieszek in Gosch, § 91a FGO Rz. 12). Die von den Beteiligten im Laufe der Videokonferenz vorgenommenen Prozesshandlungen sind wirksam. Der Ort, an dem sich der zugeschaltete Beteiligte oder Prozessbevollmächtigte befindet, ist unerheblich; jedenfalls muss dieser Raum nicht der Öffentlichkeit (§ 52 FGO i. V. m. § 169 GVG) zugänglich sein. Treten technische Probleme auf, sodass die laufende Verbindung zwischen dem Gericht und den zugeschalteten Beteiligten gestört ist, ist die Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Der Vertagungsbeschluss ist den Beteiligten schriftlich bekannt zu machen (Brandis in Tipke/Kruse, § 91a FGO Rz. 10; Herbert in Gräber, § 91a FGO Rz. 7).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 91a Abs. 3 Satz 1 FGO darf die Verhandlung nicht auf Video oder andere Datenträger aufgezeichnet werden. Damit wird sichergestellt, dass die Aufzeichnung nicht entgegen § 52 FGO i. V. m. § 169 Satz 2 GVG veröffentlicht wird (Brandis in Tipke/Kruse, § 91a FGO Rz. 9; Herbert in Gräber, § 91a FGO Rz. 4). Abgesehen davon ist auch der Grundsatz der Ö...

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