Schrifttum

S. Schrifttum zu Vor § 115 bis 134 FGO.

A. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die NZB ist die einzige Möglichkeit, im Falle der Nichtzulassung der Revision eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils durch den BFH zu erreichen. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch NZB angefochten werden. Damit richtet sich die Beschwerde (noch) nicht gegen das Urteil an sich, sondern zunächst gegen die Verweigerung der Zulassung der Revision. Gleichwohl ist die NZB ein Rechtsmittel; ihr kommt nach § 116 Abs. 4 FGO Suspensiveffekt zu und nach § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO Devolutiveffekt. Das hat zur Folge, dass die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsmittel (Vor §§ 115 bis 134 FGO Rz. 3 ff.) erfüllt sein müssen. Werden durch ein Urteil beide Beteiligte beschwert, etwa im Fall des Teilobsiegens/-unterliegens, so können sie im Rahmen ihrer Beschwer (Vor §§ 115 bis 134 FGO Rz. 8) unabhängig voneinander Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Jede Beschwerde ist gesondert auf ihre Zulässigkeit und ihre Begründetheit zu prüfen (BFH v. 02.09.1987, II B 103/87, BStBl II 1987, 785). Unselbstständige Anschlussbeschwerde ist nicht möglich (BVerwG v. 23.12.1969, III B 68.69, NJW 1970, 824; BFH v. 28.10.1997, IV B 155/96, BFH/NV 1998, 596). Die aufgrund nur einer von mehreren Beschwerden, die den selben Streitgegenstand betreffen, ausgesprochene Zulassung gilt für alle Beteiligte. Deshalb fehlt bei Zulassung der Revision im finanzgerichtlichen Urteil (fehlerhaft) für nur einen Beteiligten für eine NZB des anderen Beteiligten das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil nur über einen Streitgegenstand zu befinden hatte.

Für die NZB besteht Vertretungszwang nach § 62a FGO.

B. Anwendungsbereich und Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die NZB richtet sich ausschließlich gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteilen der FG. Auf andere Entscheidungen der FG findet § 116 FGO keine Anwendung. Gegen Beschlüsse, z. B. des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 69 oder § 114 FGO, findet eine NZB nicht statt. Diese Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit das FG nicht ausnahmsweise die Beschwerde zum BFH zulässt (§ 128 Abs. 3 FGO). Für die Zulassung müssen die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt sein (auch s. § 128 FGO Rz. 2 ff.).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der NZB kommt in der Praxis hohe Bedeutung zu. So überschreitet die Zahl der erhobenen NZBn, die Zahl der Revisionen erheblich; damit macht die Bearbeitung der NZBn einen erheblichen Teil der Arbeit des BFH aus.

C. Tatbestandliche Voraussetzungen

I. Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 116 Abs. 1 FGO normiert die NZB als selbstständiges Rechtsmittel. Nach § 116 Abs. 2 FGO ist die NZB innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH (nicht dem FG!) einzulegen. Eine Einlegung der Beschwerde beim FG wahrt die Frist nicht. Leitet des FG die Beschwerde weiter, ist der Tag des Eingangs beim BFH maßgebend. Bei unverschuldeter Fristversäumung kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in Betracht kommen; allerdings wird die Einlegung beim falschen Gericht regelmäßig verschuldet sein. Die NZB muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sie muss jedoch als solche erkennbar sein. Dies ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist das Rechtsschutzziel des Rechtsmittelführers aufgrund seines gesamten Vorbringens zu ermitteln, wobei im Zweifel das Rechtsmittel als gewollt anzusehen ist, das der Interessenlage des Betroffenen entspricht. Der Auslegung sind jedoch Grenzen gesetzt. So ist die Umdeutung eines als Revision bezeichneten Rechtsmittels in eine NZB wegen der erheblichen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Unterschiede ebenso wenig möglich wie die Umdeutung einer unzulässigen NZB in eine Revision (statt aller: BFH v. 27.04.2006, V R 6/06, BFH/NV 2006, 1672). Auch ein eindeutiger Antrag auf Zulassung der Revision im Wege der Urteilsergänzung nach § 109 FGO kann nicht in eine NZB umgedeutet werden.

Ohne Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 Abs. 1 FGO) gestellt hat (BFH v. 11.12.1992, III B 28/91, BFH/NV 1993, 610).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Beschwerde muss unbedingt eingelegt werden. Eine bedingte Einlegung macht die Beschwerde unzulässig, weil Unklarheit über die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung besteht. Dies gilt grds. auch für die Bedingung, dass die NZB für den Fall der Stattgabe eines gleichzeitig erhobenen Antrags auf Prozesskostenhilfe erhoben sein soll. Allerdings gewährt der BFH (BFH v. 22.03.2012, XI B 1/12, BFH/NV 2012, 1170) für den Fall der Fristversäumung Wiedereinsetzung, wenn der Stpfl. an Stelle der NZB zunächst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt. Der BFH begründet dies damit, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist, wenn der Betroffene alles unternimmt, damit für ihn durch eine vertretungsberechtigte Person i. S. des § 62a FGO das Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ihm Prozes...

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