Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift bestimmt die Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Verwertung von Sicherheiten, die das FA bzw. die Vollstreckungsbehörde erlangt hat. Ferner regelt sie das Procedere der Verwertung.

 

Tz. 2

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Sicherheiten dürfen verwertet werden, wenn vollstreckbare Geldforderungen (§ 251 AO) bei Fälligkeit nicht erfüllt worden sind. Zulässig ist allerdings nur die Verwertung solcher Sicherheiten, die die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung desjenigen Anspruchs erlangt hat, der im Wege der Verwertung erfüllt werden soll (§ 327 Satz 1 AO).

 

Tz. 3

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Sicherheiten i. S. von § 327 AO sind solche, die das FA aufgrund Gesetzes (§ 76 AO, Sachhaftung verbrauchsteuerpflichtiger Waren) oder aufgrund gesetzmäßiger Anordnung (z. B. §§ 165 Abs. 1, 221, 222, 223 AO) erlangt hat, aber auch solche, die erzwungen oder durch Vollziehung eines dinglichen Arrestes erreicht wurden; ferner Sicherheiten, die der Stpfl. freiwillig – etwa zur Erwirkung oder Abwendung einer behördlichen Maßnahme – gestellt hat.

 

Tz. 4

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Die Verwertung darf gem. § 327 Satz 3 AO erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist (ähnlich § 254 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Nichteinhaltung dieser Schonfrist lässt die Rechtmäßigkeit des Eigentumserwerbs durch den Ersteher unberührt (s. Brockmeyer in Klein, § 327 AO Rz. 4), kann jedoch zur Schadensersatzpflicht führen.

 

Tz. 5

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Bei den durch Arrest erlangten Sicherheiten führt die Bekanntgabe der Verwertung zur Überleitung vom Sicherungs- zum Vollstreckungsverfahren (s. § 324 AO Rz. 1, 8). Arrestpfandrechte wandeln sich in Vollstreckungspfandrechte, aus denen sich das FA durch Erlass von Einziehungsverfügungen befriedigen kann (BFH v. 27.06.2006, VII R 34/05, BFH/NV 2006, 2024).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verwertung der Sicherheiten erfolgt gem. § 327 Satz 2 AO nach den Vorschriften, die für die Verwertung von gepfändeten Sachen oder Rechten gelten (§§ 259 bis 323 AO).

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